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Urteil: Radwegpflicht nur unter bestimmten Umständen

Radfahrer müssen unter bestimmten, eng umgrenzten Umständen Radwege auch dann benutzen, wenn diese nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Das gilt zum Beispiel, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer den Verkehr an dieser Stelle zusätzlich gefährden würde. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az: 11 B 08.1892) entscheiden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) berichten.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Radfahrer gerichtlich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einer Straße in München gewehrt. Er vertrat die Ansicht, der Weg entspreche nicht den verwaltungsrechtlichen Mindestanforderungen. Die Vorschrift verlange, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern haben müssen. Tatsächlich war der umstrittene Radweg nur zwischen 0,72 und 1,29 Meter breit. Das Gericht widersprach: Die Radwegbenutzung dürfe trotzdem angeordnet werden, weil auf der Straße wegen der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahr bestehe. Diese Gefährdung würde mit der Mitbenutzung durch Radfahrer noch steigen. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei daher zumutbar.

Mit diesem Beschluss folgte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einem eigenen früheren Urteil von 2009 (Az: 11 B 08.186), wie der ARCD hervorhob. Laut der damaligen Entscheidung dürfen Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren. Städte und Gemeinden könnten nur in Ausnahmefällen Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. (ampnet/jri)

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