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Urteil: Theoretische Fahrprüfung nur in elf Fremdsprachen möglich

Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung ist bis auf wenige Ausnahmen stets in deutscher Sprache abzulegen. Dies stellte das Verwaltungsgericht Berlin jetzt in einem Beschluss klar (VG 11 L 142.11), auf den der Automobil- und Reiseclub Deutschland (ARCD) hinweist. In dem Verfahren wollte die Antragstellerin erreichen, dass sie in ihrer tamilischen Muttersprache geprüft wird.

Ausnahmen gibt es laut Gericht nur, wenn die vom Prüfling gewünschte Fremdsprache in der Anlage 7 der zum 1. Januar 2011 geänderten Fassung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgelistet ist. Zugelassen sind die elf Sprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch.

Bis Ende 2010 konnten fremdsprachige Anwärter in die Theorieprüfung auf eigene Kosten einen Dolmetscher mitbringen. Seit Jahresanfang 2011 ist dies nach einer Änderung der FeV ausgeschlossen. In einer dem ARCD vorliegenden Antwort auf eine schriftliche Parlamentarieranfrage erklärte die Bundesregierung, dass die Prüfung mit Übersetzer einem „erheblich höheren Betrugsrisiko unterliegt und zunehmend Manipulationen auftraten". In der Praxis war schwer zu kontrollieren, ob Lösungsantworten vom Dolmetscher oder vom Prüfling kamen. Zugelassen bleiben wie bisher Gebärden-Dolmetscher für Gehörlose. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer vor. (ampnet/jri)

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