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Urteil: Bei Fahrsicherheitstraining kein genereller Haftungsausschluss

Der Teilnehmer an einem Fahrsicherheitstraining kann nach einem Unfall auch dann Schadensersatz erhalten, wenn er zuvor erklärt hat, dass er auf eigene Gefahr an dem Training teilnimmt. Dies geht aus einem aktuellen Urteil (Az: 12 U 1529/09) des Oberlandesgerichts in Koblenz hervor, auf das der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) hinweist.

Ein Motorradfahrer hatte bei einem Fahrsicherheitstraining auf dem Nürburgring durch das Verschulden eines anderen Teilnehmers einen Unfall erlitten und klagte auf rund 7000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz. Der Kläger hatte vor dem Training die Regel des Veranstalters unterzeichnet, nach der jeder Teilnehmer auf eigene Gefahr teilnehme und Schadenersatzansprüche an den Veranstalter ausgeschlossen seien. Die Teilnehmer sollten aber, auch das war eine Bedingung, für Personen- und Sachschäden Dritter haften, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

In seiner Urteilsbegründung führte das OLG Koblenz aus, dass zwischen den Teilnehmern weder ein stillschweigender noch ein ausdrücklicher Haftungsausschluss angenommen werden könne. Es habe sich nicht um eine Rennveranstaltung gehandelt, bei der mit einem Haftungsausschluss gerechnet werden müsse, sondern um ein Fahrsicherheitstraining. Das diene nicht dem Training für Hochgeschwindigkeiten, sondern der Verbesserung des Fahrverhaltens. Auch eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung in den Teilnahmebedingungen des Veranstalters sei nicht anzunehmen, weil die Haftung der Teilnehmer untereinander nicht eindeutig ausgeschlossen oder beschränkt wurde. Die Teilnahmebedingungen regelten lediglich die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer und nicht der Fahrer untereinander.

Die Beweisaufnahme vor dem OLG-Senat ergab, dass der andere Motorradfahrer den Unfall verursacht hatte. Der Beklagte habe, so die Richter, seine Fahrweise nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Zwar gelte die Straßenverkehrsordnung nicht, da der Nürburgring für den öffentlichen Verkehr nicht geöffnet ist, dennoch seien die Fahrer einander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet. Der Beklagte habe dagegen verstoßen, als er in die Fahrlinie des Klägers fuhr, stellten die Richter fest. (ampnet/jri)

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