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Urteil: Mangelhafter Neuwagen muss vorgeführt werden

Wer zu Recht einen Defekt an seinem neu gekauften Auto moniert, muss dem Verkäufer das Fahrzeug auch für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen. Ist er dazu prinzipiell nicht bereit, verfallen seine gesetzlichen Ansprüche auf eine Nachbesserung oder gar den Austausch des Wagens. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden (Az. VIII ZR 310/08).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, traten kurz nach dem Verkauf eines 18 500 Euro teuren Renaults Mängel an der Elektronik auf. Daraufhin bat die Verkäuferin den Autobesitzer, das Fahrzeug zur Nachprüfung vorbeizubringen. Dazu war er allerdings nicht bereit. Er verlangte den kompletten und unbesehenen Austausch des Fahrzeugs, weil er unterstellte, dass die Elektronikdefekte, wenn sie erst einmal aufgetreten sind immer wiederkehren. Das Autohaus forderte jedoch zunächst eine Überprüfung des Wagens ein, um nötigenfalls eine Nachbesserung vorzunehmen, und wollte erst dann über eine Ersatzlieferung entscheiden.

Damit befand sich der Händler im Recht. Ein Autohaus ist nicht verpflichtet, einem sofortigen Austausch des Neuwagens zuzustimmen, bevor er Gelegenheit hatte, das beanstandete Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen, stellten die Bundesrichter fest. Der Sinn der einem Verkäufer vom Gesetzgeber an erster Stelle eingeräumten Gelegenheit zur Nacherfüllung besteht gerade darin, ein verkauftes Produkt daraufhin zu untersuchen, auf welche Weise der behauptete Mangel beseitigt werden kann und ob er bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen hat. Rückt der Käufer die beanstandete Ware zu diesem Zweck aber nicht heraus, kann diese Untersuchung nicht zustande kommen - und der Verkäufer ist damit endgültig aus der Verantwortung. (ampnet/jri)

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