Logo Auto-Medienportal.Net

Urteil: Falsche Autofarbe ist ein erheblicher Sachmangel

Wird ein Auto mit einer anderen als der bestellten Farbe ausgeliefert, ist das ein erheblicher Sachmangel. Die Lackfarbe bestimmt wesentlich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof unterstrichen (Az. VIII ZR 70/07).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, handelte es sich bei dem umstrittenen Pkw um einen aus den USA importierten Chevrolet Corvette. Obwohl das Fahrzeug laut Vertrag eine Lackierung in „Blue Metallic“ aufweisen sollte, war es bei der Auslieferung schwarz. Daraufhin verweigert der Käufer die Annahme des Wagens und die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von rund 55 000 US-Dollar.

Zu Recht, wie die Bundesrichter urteilten. Entgegen der vor Gericht vertretenen Ansicht der Verkäuferin stellte die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Und zwar auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - vom Käufer zunächst im Verkaufsgespräch auch eine andere als die blaue Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so darf der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten, stellte der BGH noch einmal klar. (ampnet/jri)

Teile diesen Artikel:

Bilder zum Artikel

Download: