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Mit dem Fahrrad in den Biergarten

Sommerzeit ist Biergartenzeit – und nach dem Umtrunk setzen sich viele Menschen auf das Fahrrad, obwohl sich unter dem Alkoholeinfluss Verhaltensänderungen bemerkbar machen. Fahrradfahrer gelten erst ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration als absolut fahruntüchtig. Das entspricht nach Feststellung der Deutschen Verkehrswacht (DVW) aber nicht den Unfallzahlen.

An Unfällen mit Personenschaden innerhalb von Ortschaften waren 2013 laut Statistischem Bundesamt 9328 alkoholisierte Verkehrsteilnehmer beteiligt. 4523 Menschen waren mit dem Pkw unterwegs, 3054 mit dem Fahrrad. Nach Paragraph 316 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer im Verkehr „ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“ Für Pkw-Fahrer gilt dafür eine Grenze von 0,5 Promille beziehungsweise 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit, Radfahrer dürfen deutlich mehr „tanken“. Sofern sie unfallfrei fahren begehen sie selbst unter dem Einfluss von 1,5 Promille keine Ordnungswidrigkeit und dürfen nach einer Kontrolle weiterfahren, betont die DVW. Erst ab 1,6 Promille ist für sie Schluss – dann gelten sie als absolut fahruntüchtig und haben eine Straftat begangen, für die strafrechtliche Konsequenzen drohen.

DVW-Präsident Kurt Bodewig, ehemaliger Verkehrsminister: „Mit 1,6 Promille im Blut dürften viele Fahrradfahrer schon Probleme damit haben, ihr Fahrradschloss überhaupt zu öffnen. Auch bei deutlich weniger Promille können schwerwiegende, alkoholbedingte Fahrfehler auftreten.“ Die Deutsche Verkehrswacht macht sich dafür stark, den Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer auf 1,1 Promille herabzusetzen und sie dadurch Kraftfahrzeugfahrern gleichzustellen. Zusätzlich setzt sich die DVW für eine vorgeschaltete Warnschwelle ein, wie Bodewig erläutert: „Wir sind dafür, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit einzuführen. Die Blutalkoholgrenze hierfür muss auf Basis medizinischer Untersuchungen festgelegt werden.“

Grundsätzlich gilt bei Alkoholeinfluss, dass ab 0,3 Promille Entfernung und Geschwindigkeit eines herannahenden Pkw nicht mehr richtig eingeschätzt werden können, ab 0,5 Promille die Sehleistung abnimmt, ab 0,8 Promille sich die Reaktionszeit um bis zu 50 Prozent verlängern kann. Ab 1,1 Promille nimmt die Risikobereitschaft zu und ab 1 Promille setzt der Kontrollverlust über das eigene Trinkverhalten ein. All dies trifft auf Pkw-Führer ebenso zu wie auf Radfahrer. (ampnet/jri)

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