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Urteil: Auch auf Autobahnen muss „auf Sicht“ gefahren werden

Auch auf Autobahnen muss "auf Sicht" gefahren werden. Überfährt ein Autofahrer einen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand, kann er sich deshalb meist nicht darauf berufen, dass der Unfall unabwendbar gewesen sei, wies das Landgericht München die Klage einer Autofahrerin gegen eine Haftpflichtversicherung zurück (17 S 1660/06).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war die Frau über eine Eisenstange gefahren. Dabei wurde ihr Wagen erheblich beschädigt. Kurz zuvor hatte sich an dieser Stelle ein Verkehrsunfall ereignet. Als Folge dieses Unfalls lagen auf der mittleren Fahrspur unter anderem ein Reifen, eine Eisenstange sowie kleinere Autoteile. Es gelang der Frau zwar noch zu bremsen und den Wagen nach links zu lenken. Dennoch erfasste sie mit dem rechten Vorderrad die Eisenstange. Den Schaden an ihrem Fahrzeug in Höhe von immerhin knapp 10 000 Euro sollte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen.

Wie sich in der Gerichtsverhandlung herausstellte, war die Unfallstelle bereits von weitem gut zu erkennen gewesen, deshalb hätte die Frau sofort die Geschwindigkeit reduzieren und auf Sicht fahren müssen. Bei angepasster Geschwindigkeit und vorausschauender Fahrweise wäre es dann noch möglich gewesen, den auf der Straße liegenden Fahrzeugteilen rechtzeitig auszuweichen. (ampnet/nic)

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