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Urteil: Illegales Radarwarngerät darf zurückgegeben werden

Wer ein Radarwarngerät für den Einsatz auf deutschen Straßen bestellt, handelt in der Regel sittenwidrig, da die Nutzung eines solchen Gerätes für Autofahrer hierzulande verboten ist. Trotzdem hat ein Käufer das Recht, innerhalb der vorgesehenen Frist die zurückzuschicken und die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. VIII ZR 318/08).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte eine Frau nach einem telefonischen Werbegespräch einen Pkw-Innenspiegel mit einer eingebauten und auch für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von rund 1130 Euro bestellt. Dabei war sie von der Händlerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Radarwarngeräte in Deutschland verboten sind und der Erwerb als sittenwidrig eingestuft wird. Nach der Lieferung überlegte sich die Kundin die Sache doch noch einmal und schickte das Gerät zurück. Die Lieferantin verweigerte jedoch die Annahme der Sendung und die Rückzahlung des Kaufpreises. Wegen der rechtlichen Nichtigkeit des Kaufvertrages gäbe es keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Fernabsatzgeschäftes, so die Begründung.

Dem widersprachen die Bundesrichter. Das gesetzliche Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag sei unabhängig davon zu sehen, ob die mit dem Geschäft verbundene Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag tatsächlich wirksam sei. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe laut Bundesgerichtshof ja gerade darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht in die Hand zu geben, mit dem er sich einseitig vom Vertrag wieder loslösen kann. (ampnet/jri)

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