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Urteil: Entfernen von Führerschein-Aufklebern keine Urkundenfälschung

Wer den Aufkleber deutscher Behörden von seinem ausländischen Führerschein entfernt, begeht damit noch keine Urkundenfälschung. Diese Auffassung hat jetzt in einem Revisionsverfahren das Oberlandesgericht Köln vertreten (Az. 81 Ss 43/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wies sich ein deutscher BMW-Fahrer bei einer Verkehrskontrolle mit einer tschechischen Fahrerlaubnis aus. Der Führerschein war eigentlich auf der Vorder- und Rückseite mit einem Aufkleber der deutschen Verkehrsbehörde versehen gewesen, der behördlicherseits darauf hinwies, dass das im Ausland ausgestellte Dokument in Deutschland ohne Gültigkeit sei, denn dem Autofahrer war wegen vielfacher Verkehrsverstöße die deutsche Fahrerlaubnis für längere Zeit entzogen worden. Der Mann aber hatte den Sperrhinweis entfernt, um den Anschein einer gültigen und uneingeschränkten Fahrerlaubnis zu erwecken. Das Entfernen des Hinweises hatte für ihn zunächst eine zusätzliche Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Folge.

Die erstinstanzliche Einschätzung fand jedoch nicht die Zustimmung der Kölner Oberlandesrichter. Durch das Ablösen der Aufkleber sei das ursprüngliche Dokument der tschechischen Behörden nicht verändert worden und habe als Urkunde weiterhin Gültigkeit. Von einer Urkundenfälschung könne daher nicht die Rede sein. Die deutschen Aufkleber stellten lediglich eine Verbindung zum tschechischen Führerschein dar und hätten ohne den Bezug keinen eigenständigen Wert. Das Entfernen hebe zwar die Zusatzerklärung auf, verändere aber das tschechische Dokument an sich nicht. (ampnet/jri)

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