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Urteil: Händler muss Gebrauchtwagen mit neuem Tacho zurücknehmen

Weiß ein Autoverkäufer, dass ein von ihm angebotener Gebrauchtwagen bereits viel mehr Kilometer auf dem Buckel hat als vom Tacho angezeigt werden, darf er dies nicht verschweigen. Er muss einem arglosen Käufer diesen Umstand ungefragt mitteilen. So hat jetzt das Oberlandesgericht Köln (Az. 22 U 170/06) nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Aachener Autohändler dem Käufer eines Porsche 944 S2 Targa den Sachverhalt verschwiegen. Der Kläger hatte erst nach der Vertragsunterzeichnung und der Übernahme des Fahrzeugs eine Vielzahl von gravierenden Mängeln entdeckt, deren Beseitigung ihm weitere 13 500 Euro gekostet hätte, und wollte den Porsche deshalb wieder zurückgeben. In dem gerichtlichen Beweisverfahren stellte sich heraus, dass der Händler das Auto seinerzeit selbst mit einem weitaus höheren Kilometerstand erworben und dann instand gesetzt hatte. Beim Austausch des Motors ließ er damals auch einen neuen Tacho mit dem Kilometerstand 0 einbauen, davon hätte er aber den Käufer in Kenntnis setzen müssen. Da half nun auch kein im Vertrag formulierter Gewährleistungsausschluss mehr. (ampnet/nic)

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