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Urteil: Bordellparkplatz ist kein öffentlicher Raum

Wer betrunken sein Auto auf einem nicht-öffentlichen Parkplatz umparken möchte, der macht sich trotz 2,08 Promille Alkohol im Blut nicht strafbar. Das beschloss das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 RVs 107/16).

Wie Deutschen Anwaltshotline berichtet, parkte ein Mann sein Auto bei einem Bordellbesuch auf dem Parkplatz des Etablissements. Der Parkplatz ist laut Beschilderung für Besucher und Angestellte des Bordells gedacht. Der Abend nahm jedoch ein jähes Ende, als der Mann mit dem Betreiber in Streit über die Höhe der Rechnung geriet. Beim Umparken des Autos legte der Besucher einige Meter zurück und die wegen des Streits herbeigerufene Polizei stellte einen Blutalkoholwert von 2,08 Promille fest und nahm dem Mann den Führerschein ab. Dagegen wehrte sich dieser nun vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Autofahrer Recht, da es sich bei dem Parkplatz nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum handelt. Trunkenheitsfahrten seien nur auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten.

Die Tatsache, dass das Bordell so versteckt gelegen und nur über eine schmale Zufahrt befahrbar ist, spreche ebenfalls für einen privaten Parkplatz. Das Urteil der Vorinstanz sei deshalb aufzuheben, beschloss das Gericht. (ampnet/nic)

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