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Urteil: Mitarbeiter-Parkplätze müssen nicht kostenlos sein

Muss der firmeneigene Parkplatz eines Unternehmens Neubauten weichen, kann das auch das Aus für das bisher kostenlose Parken der privaten Mitarbeiterfahrzeuge bedeuten. Das Landesarbeitgericht Baden-Württemberg hat einem Klinikbetreiber Recht gegeben, der sich die Schaffung der neuen Parkmöglichkeiten für Angestellte nun vergelten zu lassen wollte (Az. 1 Sa 17/13).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, fielen der Errichtung des neuen Gebäudes eines Klinikums die bisher dort vorhandenen 558 Stellplätze zum Opfer. Die konnten bislang von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern gleichermaßen kostenlos genutzt werden. Als Ersatz sind zwar 634 neue Stellplätze geschaffen worden, doch die Zufahrt auf das neue Parkdeck ist jetzt durch eine elektronische Schranke versperrt und jeder Patient und Besucher muss 1,50 Euro pro angefangene Stunde zahlen. Auch die Klinikmitarbeiter sind von der Gebühr nicht ausgenommen, kommen allerdings bei Erwerb einer speziellen Parkkarte mit 10 Cent pro Stunde bzw. 12 Euro für den ganzen Monat günstiger dabei weg.

Trotzdem klagte die Mitarbeitervertretung gegen das Klinikmanagement. Der Einwand: Das jahrelang mögliche kostenlose Parken der privaten Mitarbeiterfahrzeuge hätte längst den Charakter einer so genannten „betrieblichen Übung“ angenommen und könne nun als eingespielte Zusatzleistung nicht einfach so mir nichts dir nichts gestrichen werden. Es ständen jetzt ja sogar mehr Stellplätze als vorher zu Verfügung.

Dem widersprachen die Landesarbeitsrichter. Ein Arbeitgeber sei grundsätzlich nicht verpflichtet, für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer betriebliche Parkplätze bereitzuhalten. Damit verhält es sich nicht anders, als mit anderen betriebseigenen Sozialeinrichtungen wie Kantinen oder Kindergärten. Erschwerend kommt in diesem Fall hinzu, dass es sich ja auch nicht um bereits bestehende Plätze, sondern um eine aufwändig umgestaltete Neuanlage handelt, die auch für die abgestellten Fahrzeuge der Nutzer viel sicherer geworden ist. Für den damit verbunden Aufwand stehe dem Arbeitgeber jedenfalls eine gewisse Gegenleistung zu, stellte das Gericht fest. (ampnet/jri)

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