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Urteil: Taxifahrer darf wegen Übelkeit des Fahrgastes nicht rasen

Fährt ein Taxifahrer zu schnell, weil ein Fahrgast sich zu übergeben droht, kann sich der Fahrer nicht auf einen Notstand berufen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden und eine Geldstrafe über 440 Euro inklusive Fahrverbot über zwei Monate für rechtmäßig erklärt (Az. 3 Ss Owi 1130/13).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, beförderte ein Taxifahrer aus München zwei Oktoberfestbesucher. Als einem Fahrgast auf der Autobahn plötzlich übel wurde, drückte der Fahrer aufs Tempo und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h. Mit der darauffolgend verhängten Geldstrafe und dem Fahrverbot war er nicht einverstanden. Er habe die Geschwindigkeit nur überschritten, um die nächste Autobahnausfahrt noch rechtzeitig zu erreichen, rechtfertigte er sich. Es habe sich um einen Notfall gehandelt.

Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Klage des Taxifahrers ab. Der Kläger hätte sich bewusst sein müssen, welchem Risiko er sich aussetzte, als er die offensichtlich angetrunkenen Fahrgäste einsteigen ließ. Ein Notstand, auf den sich der Kläger beruft, habe keinesfalls vorgelegen. Dieser wird in der Rechtssprechung allenfalls in medizinischen Notfällen anerkannt. Das Gericht war der Meinung, dass der Fahrer die Gefahr mit Brechtüten, die eigentlich zum Standardinventar von Taxen zählen, hätte bannen können. (ampnet/jri)

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