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Urteil: Kein Schmerzensgeldanspruch für Radfahrer in der Fußgängerzone

Wer verbotenerweise in der Fußgängerzone Fahrrad fährt und dann stürzt, weil ein Fußgänger einen plötzlichen Schritt zur Seite macht, kann diesen nicht für Schmerzensgeld in Anspruch nehmen. Das hat das Oberlandesgericht München klargestellt (Az. 10 U 2020/13).

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist auf dem Ingolstädter Theatervorplatz das Radfahren nicht erlaubt. Dennoch fuhr ein Ehepaar mit dem Rad über den Platz und dabei rechts an einem Fußgänger vorbei. Als dieser einen Schritt zur Seite trat, bemerkte er die von hinten kommenden Radfahrer nicht und die Ehefrau kam zu Sturz. Vor dem Amtsgericht Ingolstadt wollte die Verletzte ein Schmerzensgeld vom Fußgänger durchsetzen, da er fahrlässig gehandelt habe, da er sich ohne umzusehen in die Fahrbahn der Klägerin begeben hatte. Die Ingolstädter Richter aber gaben beiden Parteien je zur Hälfte Schuld am Unfall. Beide legten gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Das Oberlandesgericht München aber konnte kein Fehlverhalten des Fußgängers feststellen. Auch wenn er sich nicht umgesehen hatte, als er einen Schritt zur Seite machte, habe er in einer Fußgängerzone nicht mit einem Fahrradfahrer zu rechnen. Noch zudem mit einem, der einen zu geringen Seitenabstand hält. Davon sind hier die Oberlandesrichter überzeugt, denn andernfalls wäre es nicht zu einer Kollision der beiden gekommen. (ampnet/nic)

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