Logo Auto-Medienportal.Net

Urteil: Ortskundige trifft Teilschuld

Nürnberg (D-AH) - Macht der Höhenunterschied zwischen einem Gullydeckel und dem normalen Straßenbelag gefährliche 15 bis 20 Zentimeter, haftet das zuständige Straßenbauamt, wenn sich an dem Loch ein Passant verletzt. Allerdings muss das Opfer die Hälfte der Schuld selbst mittragen, wenn es als Ortskundiger die Bauarbeiten an der Gefahrenstelle gekannt und sich dort trotz Dunkelheit nicht mit besonderer Vorsicht bewegt hat. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden (Az. 10 U 3/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war an der Unglücksstelle der Fahrbahnbelag erneuert und ein Regenentwässerungsschacht angelegt worden. Der dabei entstandene extreme Höhenunterschied zwischen dem Gullyeinlauf und dem Fahrbahnniveau entsprach allerdings weder den normalen Verkehrsbedürfnissen noch den Straßenbauvorschriften. Eine Frau, deren Auto vor dem Gully stand und die an den Kofferraum musste, trat in das Loch, knickte sich den Fuß um. Sie verletzte sich so schwer, dass für immer Beschwerden im Bereich des Fußes zurückbleiben werden.

Dafür sprach ihr das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro zu, das das Straßenbauamt zu zahlen hat. Die Behörde hatte ihre Amtspflicht verletzt, in dem sie weder den untypischen Höhenunterschied zwischen Gully und Straßenoberfläche beseitigen ließ noch wenigstens davor gewarnt hatte.

Bei der relativ geringen Schmerzensgeldsumme berücksichtigen die Richter ausdrücklich, dass der Frau als Ortsansässige die Bauerarbeiten an der Stelle, wo sie ihr Auto abgestellt hatte, bekannt gewesen waren und sie in der Dunkelheit nicht genau erkennen konnte, wo sie hintrat. Beides hätte sie aber warnen müssen. Die nötige Vorsicht hatte sie nach eigenen Angaben aber nicht walten lassen. (ampnet/jri)

Mehr zum Thema: ,

Teile diesen Artikel:

Bilder zum Artikel

Download: