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Urteil: Umsatzsteuer auf Parkgebühren in Tiefgarage auch für Kommune

Verlangt eine Kommune für das Zeit-Parken zumindest auf einem Teil der Stellplätze einer öffentlichen Tiefgarage Gebühren, hat sie auch die Umsatzsteuer abzuführen. Dass die Gemeindeverwaltung nach eigenem Bekunden mit dem Einsatz der Park-Uhren nur den Verkehrsfluss steuern will und damit allein ihrer hoheitlichen Aufgabenpflicht nachkommt, ist dafür irrelevant. Das hat jetzt in letzter Instanz der Bundesfinanzhof entschieden (Az. V R 1/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, warf das Finanzamt der zur Steuerzahlung veranlagten Gemeinde vor, mit der Parkraumbewirtschaftung in der Tiefgarage einen Betrieb gewerblicher Art zu unterhalten.

Die Kommune mag mit der „Umwidmung“ eines Teils der Stellplätze in ihrer Tiefgarage zwar auf hoheitlicher Grundlage gehandelt haben. Doch nach Auffassung des Bundesfinanzhofes würde die Andersbehandlung des öffentlich-rechtlichen Betreibers als steuerbefreiter Nichtunternehmer zu einer bedeutenden Wettbewerbsverzerrung gegenüber ähnlichen privaten entgeltlichen Parkeinrichtungen führen – zumal sich die Stellplätze in einer nicht unmittelbar dem allgemeinen Verkehrsraum zuzuordnenden Tiefgarage wie dieser klar von den dagegen „hoheitlich“ mit Parkuhren bewirtschafteten Straßenflächen abgrenzen. (ampnet/nic)

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