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Urteil: Sozialamt muss auch für Wohnmobil zahlen

Wer von Sozialhilfe lebt und ein Wohnmobil als einzige Unterkunft nutzt, dem muss das Amt dafür sowohl die Kfz-Steuer als auch die Haftpflichtversicherung extra bezahlen. Diese Kosten sind laut Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 79/09 R) nicht anders zu behandeln als etwa die Grundsteuern, die sonst als Grundlasten auf dem Wohneigentum eines entsprechenden Hauseigentümers liegen und beispielsweise in die - hier ja nicht anfallende - Miete eingehen.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hat sich ein 55-jähriger Hartz-IV-Empfänger das Urteil erstritten, der seit dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit vor fünf Jahren mit einem Wohnmobil unterwegs ist. Immer, wenn Anwohner oder Polizei ihn vertreiben, wechselt er den Standort. Den dafür notwendigen Dieselkraftstoff wollte er deswegen auch ersetzt haben, was die Kasseler Bundessozialrichter allerdings zurückwiesen. Diese Ausgaben hätten im Gegensatz zur Fahrzeugsteuer und -Versicherung nichts mit dem „Wohnungsersatz“ zu tun und müssten als Mobilitätsaufwand von dem allgemeinen Regelsatz bezahlt werden. Das gilt auch für die Pflege- und Wartungskosten des Fahrzeugs.

Zwar ist die dauerhafte Campingfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zwar nicht erlaubt, stellte das Bundessozialgericht fest, aber solange ihm die Ordnungsbehörden dies nicht prinzipiell verbieten und der Mann nur immer wieder mit seinem Fahrzeug vertrieben wird, habe er einen Anspruch auf die entsprechende Sozialunterstützung. (ampnet/jri)

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