Logo Auto-Medienportal.Net

EU-weite Bußgeldvollstreckung ist aktiv

Ab sofort können Knöllchen aus anderen EU-Staaten in Deutschland vollstreckt werden. Wer im Ausland beispielsweise zu schnell unterwegs war, kann jetzt zu Hause zur Zahlung gezwungen werden. Der ADAC hat zum neuen Vollstreckungsabkommen die wichtigsten Fragen für Autofahrer zusammengestellt:

Es werden Geldsanktionen einschließlich Verfahrenskosten ab einem Betrag von mindestens 70 Euro vollstreckt. Allerdings umfasst die Vollstreckung nur Geldsanktionen und keine Fahrverbote oder Punkte.

Auf Ersuchen des EU-Mitgliedstaats, der ein dort nicht bezahltes Knöllchen in Deutschland vollstrecken will, prüft das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Zulässigkeit der Vollstreckung. Der Betroffene wird hierzu angehört und kann in der Anhörung oder im Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid darlegen, weshalb die Vollstreckung unzulässig ist. Ohne Einwände wird der Bescheid rechtskräftig und zur Zahlung fällig. Wird nicht freiwillig gezahlt, folgt die Zwangsvollstreckung.

Das BfJ wird die Vollstreckung verweigern, wenn sie unzulässig ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Verfahren in einer für ihn nicht verständlichen Sprache durchgeführt wurde, wenn der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren nicht über seine Rechte belehrt wurde und wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, nicht selbst der Fahrer gewesen zu sein.

Stellt das BfJ nach erster Prüfung des Vollstreckungshilfeersuchens keine Zulässigkeitshindernisse fest, wird dem Betroffenen eine zweiwöchige Anhörungsfrist eingeräumt. Auch gegen den Bewilligungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Im Rahmen dieser Anhörung kann der Betroffene geeignete Nachweise (z.B. Einspruchsschreiben) vorlegen, aus denen sich ergibt, dass eine Vollstreckung nicht zulässig wäre.

Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern werden nicht vollstreckt.

Maßgebend für die Vollstreckung ist das Ausstellungsdatum des ausländischen Bußgeldbescheides. Bescheide, die ab 28. Oktober 2010 erlassen werden, kommen also auch dann zur Vollstreckung, wenn die zugrunde liegende Tat viele Monate vorher begangen wurde.

Rechtskräftige Bußgeldbescheide und Gerichtsentscheidungen bleiben im Tatortland weiterhin vollstreckbar. Zu einer Vollstreckung kann es dort zum Beispiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle kommen.

Im Zweifel rät der ADAC Betroffenen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. (ampnet/nic)

Mehr zum Thema: ,

Teile diesen Artikel: