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Pop-up-Radwege dürfen vorerst bleiben

Pop-up-Radwege sind vorerst rechtens. Das hat gestern das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Bundeshauptstadt entschieden. Damit bekam die Senatsverwaltung Recht, die mit den temporär angelegten Fahrradwegen auf Straßen zunächst vor dem Verwaltungsgericht gescheitert war. Gegen die richterliche Forderung nach einem Rückbau hatte die Kommunalbehörde Beschwerde eingelegt, der nun stattgegeben worden ist.

Berlin hatte als erste Stadt in Deutschland vor dem Hintergrund des in Corona-Zeiten zunehmenden Radverkehrs. Die so geannten Pop-up-Radwege werden meist durch Aufmalen auf dem Asphalt vorübergehend auf mehrspurigen Straßen eingerichtet, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und Auto- und Fahrradfahrer auf der Fahrbahn besser voneinander zu trennen. Das Verwaltungsgericht hatte dazu keinen Anlass gesehen, weil ihr Hinweise auf eine konkrete Gefahrenlage in den acht betroffenen Straßen fehlten. Das hat die Stadtverwaltung nach Einschätzung des OVG mittlerweile aber durch nachgereichte Unterlagen zum Verkehrsaufkommen und zur Unfallbilanz belegt.

„Es kann nicht sein, dass eine Kommune erst Fahrradunfälle nachweisen muss, um einen Radweg anlegen zu können. Es muss reichen, dass er wichtig für das kommunale Radverkehrsnetz ist. Das ist auch im Sinne der kräftigen Fahrradförderung, wie sie die Bundesregierung im Klimapaket vorsieht“, begrüßte Burkhard Storck, Bundesgeschäftsführer des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Das Urteil bezieht sich zunächst einmal nur auf das Stattgeben der Beschwerde. Die Rechtmäßigkeit von Pop-up-Radwegen muss erst noch im Hauptverfahren geklärt werden. Geklagt hatte die AfD. (ampnet/jri)

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Pop-up-Radweg in Berlin.

Pop-up-Radweg in Berlin.

Foto: Auto-Medienportal.Net/ADFC

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