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ADAC beantwortet Fragen zu der Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf

Laut Gesetz muss ein Händler mindestens zwölf Monate lang für Mängel an einem Gebrauchtwagen gerade stehen. Trotzdem kommt es in der Praxis immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, da die Abgrenzung zwischen einem Mangel und normalem Verschleiß schwierig ist. Für den Mangel haftet der Händler, für natürlichen Verschleiß muss der Kunde aus eigener Tasche bezahlen.

Mit seiner auf dem Dritten Deutschen Autorechtstag in Königswinter vorgestellten „Leitlinie zur Sachmängelhaftung“ möchte der ADAC dazu beitragen, dass Gutachter und Gerichte Streitfälle zur Sachmängelhaftung künftig besser beurteilen können.
Nach Ansicht des ADAC sind Defekte am Auto – in Abhängigkeit von Alter und Laufleistung – nicht üblich, sondern die Ausnahme. Das Auswerten externer und interner Statistiken führt zu der Erkenntnis, dass bei einem Fahrzeug bis zu einem Alter von zehn Jahren und einer Laufleistung von 150 000 Kilometern der übliche Zustand grundsätzlich „funktionsfähig“ ist.
Ausnahmen stellen lediglich Verschleißteile dar. Dazu gehören die gesamte Abgasanlage, sofern sie nicht vom Hersteller auf Fahrzeuglebenszeit ausgelegt wurde, Glühkerzen/Glühstifte, die Kupplung, Bremsscheiben inkl. der Beläge/Klötze, Batterien, Reifen, Lampen und die Scheibenwischer. (ampnet/nic)

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