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Urteil: Stolpern über Anhänger gehört nicht zur Betriebsgefahr

Wer auf einem Volksfest über die Zugdeichsel eines dort aufgestellten Imbisswagens stolpert, kann nicht den Inhaber des fahrbaren Verkaufsstandes dafür verantwortlich machen. Der Unfall steht in keinem Zusammenhang mit der vom sonstigen Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahr. Jedenfalls verliert der Betroffene jegliche Schadensersatzansprüche und muss sich ein erheblich überwiegendes Mitverschulden bzw. Eigenverschulden zurechnen lassen, wenn er während des Unglücks nachgewiesener Maßen 1,4 Promille Alkohol im Blut hatte, erklärte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 9 U 234/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, muss laut Gerichtsentscheid der Betreiber eines Imbissstandes die Zugdeichsel seines Wagens nicht besonders markieren. Zumal dann nicht, wenn sie sich in einem Bereich am hinteren Personaleingang eines Festzeltes befindet, der nicht für den Publikumsverkehr bestimmt ist.

Eine Haftung wegen der verkehrsrechtlichen Betriebsgefahr kommt hier auch nicht in Frage. Allein die Tatsache, dass der Imbisswagen mit der Deichsel im Straßenverkehr gezogen wird, begründet diesen Zusammenhang nicht. (ampnet/nic)

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