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Urteil: Hohe Betriebsgefahr eines stehenden Fahrzeugs

Sind ein vorbeifahrendes und ein am Straßenrand parkendes Auto in einen Unfall verwickelt, kann die für eine Schuldzuweisung wichtige erhöhte Betriebsgefahr im konkreten Fall auch von dem stehenden Fahrzeug ausgehen, die in der Regel eigentlich erst im Fahren entsteht.. Darauf hat jetzt das Landgericht Wiesbaden bestanden (Az. 9 S 16/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Fahrzeug beim Vorbefahren die geöffnete Fahrertür eine abgestellten Volkswagen Polo berührt.. Trotz Bremsung konnte der Fahrer, der nachweislich mit keiner überhöhten Geschwindigkeit unterwegs war, das Malheur nicht mehr verhindern. Er wollte deshalb auch nicht für den Schaden von 4238,28 Euro aufkommen. Der Halter des geparkten Autos behauptete dagegen, sein Wagen habe ja gestanden, als die Tür geöffnet wurde, und sei insofern nur ein „unbewegliches“ Hindernis für den vorbeifahrenden Unfallgegner gewesen, dem dieser hätte ausweichen müssen. Ihm falle daher auch die Haftung zu.

Die hessischen Landesrichter sahen dies anders. Die Betriebsgefahr eines fahrenden Fahrzeugs tritt bei Verstoß gegen die Verhaltensmaßregeln beim Ein- und Aussteigen aus einem parkenden Fahrzeug hinter dessen in diesem Augenblick sehr hohen Betriebsgefahr zurück, erklärten sie. (ampnet/nic)

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