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Transport von Geräten mit Kraftstoffbehältern wird neu geregelt

Zum 1. Januar 2013 tritt eine neue Fassung der Europäischen Vorschriften zum Gefahrgut-Transport (ADR) in Kraft. Verbindlich gültig sind die neuen Regelungen zwar erst ab Mitte des Jahres. Trotzdem sollten sich alle gewerblichen Verlader und Transporteure schon jetzt damit befassen, rät DEKRA Gefahrgutexperte Uli Wenz.

Der Transport von Geräten mit Kraftstoffbehältern fällt in Zukunft unter die Gefahrgutvorschriften. „Wenn also etwa ein Landschaftsgärtner seinen Rasenmäher, ein Bauunternehmer einen Kompressor oder ein Energieversorger ein Notstrom-Aggregat transportiert, greift die Vorschrift“, so der Fachmann.

Unter anderem ist geregelt, dass die Geräte aufrecht verladen und gesichert sein müssen. Alle Öffnungen und Ventile der Kraftstoffbehälter müssen beim Transport verschlossen sein. Ab 60 Liter Fassungsvermögen des Tanks braucht das Gerät außerdem einen Gefahrenzettel als Kennzeichnung, ab 450 Litern Gefahrenzettel an allen vier Außenseiten. Dabei ist unerheblich, wie viel Kraftstoff tatsächlich im Tank ist. Entscheidend ist die Größe des Behälters.

Eine zweite wichtige Änderung betrifft die Verwendung von Trockeneis als Kühlmittel. „Trockeneis ist CO2 in fester Form und wird zum Beispiel bei Lebensmitteltransporten oder beim gekühlten Transport von Arzneimitteln oder medizinischen Proben verwendet“, erklärt der DEKRA Gefahrgutexperte. Wegen möglicher Erstickungsgefahren müssen solche Transporte ab 2013 mit einem mindestens 15 mal 25 Zentimeter großen Warnhinweis gekennzeichnet sein, der stilisiert einen erstickenden Menschen zeigt.

Dass bei einer entsprechend großen Menge von Trockeneis und nicht ausreichender Belüftung im Laderaum Erstickungsgefahr drohen könnte, ist aus Sicht des Experten nicht von der Hand zu weisen. Allerdings kritisiert er, dass die Vorschrift keinen Schwellenwert nennt. Es gibt also keine Untergrenze, ab der die Regelung gilt. Das heißt, dass sie schon ab dem ersten Packstück mit einer beliebig kleinen Menge Trockeneis greift.

„Theoretisch muss also ein Paketdienst-Fahrzeug, das ein einziges mit Trockeneis gekühltes Apotheken-Paket transportiert, den Warnhinweis tragen.“ Dass Paketboten die Warnkennzeichnung jeweils aktuell anbringen und wieder entfernen, hält Wenz nicht für realistisch. Wenn die Kennzeichnung aber dauerhaft auf dem Wagen bleibt, auch wenn kein Trockeneis an Bord ist, fehlt aus seiner Sicht der Warneffekt. „An diesem Punkt ist die Verhältnismäßigkeit der Regelung im Blick auf die Gefahr mehr als fraglich“, so die Einschätzung des Experten.

Fahrzeuge oder Anhänger, die über fest eingebaute Kühlanlagen verfügen, sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Detaillierte Informationen über die neuen ADR-Vorschriften geben die DEKRA Gefahrgutexperten auch in entsprechenden Schulungen für Verantwortliche und alle Beteiligten in einzelnen Unternehmen. Mehr dazu unter www.dekra.de/de/gefahrgut. (ampnet/nic)

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