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Urteil: Spontane Äußerungen nach Unfall keine Schuldanerkennung

Spontane Äußerungen bei einem Verkehrsunfall können in späteren gerichtlichen Verfahren nicht als hinreichend verlässliches Schuldanerkenntnis gewertet werden. Das wurde jetzt wieder in einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Saarland offensichtlich (Az. 4 U 370/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, waren im vorliegenden Fall ein Peugeot 308 einen BMW 318 zusammengestoßen. Obwohl die Frau am Steuer des Peugeot offenbar zu schnell und zu dicht am gerade vom Straßenrand aus anfahrenden Wagen vorbeifuhr und ihn rammte, räumte die BMW-Fahrerin noch vor Ort eine mögliche Schuld ein. Das hielt den eigentlichen Halter des BMW aber nicht davon ab, über 8000 Euro Schaden auf der Grundlage einer 100prozentigen Haftung vom seiner Ansicht nach unaufmerksamen Unfallgegner einzufordern. Die Eigenbezichtigung der Frau in seinem Wagen sei unglaubwürdig und damit nicht ausreichend für die endgültige Schuldzuweisung, argumentierte er.

Eine Einschätzung, der sich die Saarbrückener Oberlandesrichter anschlossen. In einem Verkehrsunfallprozess seien alle spontanen Äußerungen an der Unfallstelle über die Schuldfrage nach dem Unfallgeschehen aus Erfahrung eher zurückhaltend zu beurteilen, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Auch hier habe - bei näherem Hinsehen - die noch unter dem Eindruck des Geschehens stehende BMW-Fahrerin keine ihre Schuld eingestehende Erklärung abgegeben, sondern vielmehr lediglich das Unfallgeschehen geschildert. Da also kein gültiges Schuldanerkenntnis vorlag, fehlte es dem Gericht aber an einem Nachweis, um ihr - gewissermaßen in Umkehr der Beweislast - die volle Schuld an dem Zustandekommen des Unfalls zu geben. (ampnet/jri).

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