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Urteil: Unterlassener Wartungshinweis wird teuer

Eine mit der Routine-Durchsicht eines Wagens beauftragte Werkstatt hat von sich aus den Kunden darauf hinzuweisen, wenn die Wartung oder der Austausch wichtiger Kfz-Teile laut Herstellervorschrift in Kürze bevorsteht. Unterlässt sie dieses und der Termin wird versäumt, muss die Werkstatt für einen anschließend daraus resultierenden Fahrzeugschaden aufkommen. Und zwar für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5000 km nach der Inspektion. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden (Az. 4 U 171/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte im vorliegenden Fall eine Frau die Werkstatt bei einem Tachostand von 58 393 Kilometern mit einer so genannten B-Inspektion beauftragt. Bei dem Pauschal-Angebot wurden Lampen, das Kältemittel, Scheibenwischer, Luft- und Ölfilter und die Reifen getauscht. Nicht aber der Zahnriemen, der ein halbes Jahr später riss und einen kapitalen Motorschaden verursachte. Wobei der Hersteller eigentlich die Überprüfung nach 60 000 Kilometern vorgeschrieben hatte, also nur gut 1600 Kilometer nach der Inspektion, die Mechaniker aber damals auf dem Inspektionsbogen ausdrücklich "Nein" beim Feld "Steuerriemenwechsel fällig" angekreuzt hatten.

Deshalb verurteilte das Gericht die Werkstatt nun zum teuren Ersatz der Kosten für den Austauschmotor, von Riemen und Spanner. (ampnet/nic)

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