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Urteil: Ohne Gefahrenlage kein Fahrradwegzwang

Wenn keine besondere örtliche Gefahrenlage besteht, besteht auch keine Pflicht zur Benutzung eines gesonderten Fahrradweges. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt in einem Urteil festgestellt (Az. 3 C 42.09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass wegen der geringeren Fahrbahnbreite beim Überholen Radfahrer gefährdet würden, zumal sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.

Diese Argumentation hielten die Leipziger Bundesverwaltungsrichter für zu allgemein. Die vorliegenden Unfallzahlen würden zudem belegen, dass an dieser Stelle keine überdurchschnittliche Gefahr für Radfahrer bestehe. Bei der Pflicht zur Benutzung eines Radweges handele es sich hingegen dagegen um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs, für die strenge Voraussetzungen gelten Dazu gehört eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende Gefahrenlage. Diese sei aber an dem kurvenarmen und übersichtlichen, auch nachts überdurchschnittlich gut beleuchteten Fahrbahnabschnitt nicht zu erkennen. (ampnet/jri)

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