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Urteil: Auch im Bußgeldverfahren volle Akteneinsicht

Auch in einem Routine-Bußgeldverfahren, das noch nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung geführt hat, steht dem Betroffenen die volle Akteneinsicht bei den entsprechenden Behörden zu. Dieses uneingeschränkte Recht auf unverzügliche Einsichtnahme umfasst alle Akten und Aktenteile auf die sich der konkrete Schuldvorwurf stützt. Eine Verwaltungsbehörde ist nicht berechtigt, die geforderte Herausgabe der Akten unter Hinweis auf ein zukünftiges gerichtliches Verfahren hinauszuzögern oder sogar prinzipiell zu verweigern. Darauf hat jetzt das Amtsgericht Erfurt in einem Urteil bestanden (Az. 64 OWi 624/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, verlangte ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten, die Einsicht in die so genannte „Lebensakte“ eines bestimmten Geschwindigkeits-Messgerätes bei der Verkehrsbehörde. Nur damit könne er seine auf Grund konkreter Hinweise nahe liegende Vermutung belegen, an dem Blitzer sei nach der Eichung eine Reparatur vorgenommen worden, womit der unterstellte Verkehrsverstoß möglicherweise auf einer Fehlmessung beruhen könnte. Die Unterlagen verweigerte die Verkehrsbehörde jedoch mit dem Hinweis, eine derart tiefgehende Überprüfung der Messapparatur sei im fraglichen Stadium des Bußgeldverfahrens üblicherweise nicht Gegenstand der Verfahrensakte und erst, wenn überhaupt, mit großer zeitlicher Verspätung möglich. In der Regel könne dies frühestens zum Einspruch vor Gericht erfolgen.

Dieser Hinhaltetaktik wollte das Thüringer Amtsgericht jedoch nicht folgen. Das Recht auf Akteneinsicht sei ein zentraler Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Bürger auf unbeschränktes rechtliches Gehör in jedem Verfahren – auch wenn es nur um eine einfache Bußgeldsache handelt. (ampnet/jri)

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