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Urteil: Flug-Umbuchung wider Willen ist eine Nichtbeförderung

Werden Fluggäste gegen ihren Willen und nur deshalb auf eine spätere Linie umgebucht, weil ihre Plätze für andere säumige Passagiere mit Anschlussflügen gebraucht werden, ist das nach der neuen EG-Verordnung eine Nichtbeförderung, für die bei Verspätungen entsprechend Schadenersatz seitens der Fluggesellschaft fällig wird. Das gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf auch dann, wenn die Buchung bereits vor Inkrafttreten der EU-Richtlinien erfolgte (Az. 41 C 12316/05).

Die betreffende Fluggesellschaft wurde zur Zahlung von 1200 Euro nebst Zinsen verurteilt. Obwohl der Kläger und seine Familie sich rechtzeitig mit gültigen Tickets zu ihrem Rückflug einfanden, wurden sie zu Gunsten anderer, wegen eines Anschlussfluges besonders eiliger Passagiere nicht mitgenommen und einfach auf die nächste Maschine umgebucht. Die startete aber wegen eines technischen Defekts erst Stunden später. Wodurch den Betroffenen und den sie abholenden Bekannten am Zielflughafen Düsseldorf erhebliche Mehrkosten entstanden.

Die Fluggesellschaft wollte die Mehrkosten nicht zahlen, weil die sie dazu verpflichtende Verordnung zum Zeitpunkt der Buchung noch gar nicht gültig gewesen sei. Die Richter urteilten allerdings anders, da die Verordnung zum Zeitpunkt der unfreiwilligen Umbuchung bereits in Kraft war, erklärte die deutsche Anwaltshotline. (ampnet/nic)

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