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Ratgeber: Auf das Fahrrad, fertig, los!

In einigen Bundesländern ist es trotz Corona-Pandemie erlaubt, für den Weg zur Arbeit oder das individuelle Sportprogramm das Fahrrad zu wählen. Nach der Winterpause hat das Fahrrad in diesen Fällen Aufmerksamkeit verdient. Auch wenn sich das Mobilitätsverhalten und die Verkehrsdichte in Deutschland aufgrund der Corona-Krise stark verändert haben, gelten auch in diesem Jahr die folgenden Regeln:

Das Fahrrad muss verkehrstauglich sein: Pflicht sind zwei voneinander unabhängig funktionierende Bremsen, Vorder- und Rücklicht, Reflektoren an Pedalen und Speichen oder den Reifen sowie eine funktionierende Klingel.

Wer auf dem Radweg fährt, darf diesen nur in der entgegengesetzten Richtung befahren, wenn der Radweg ausdrücklich per Verkehrsschild für beide Richtungen freigegeben ist.

An Zebrastreifen müssen Autofahrer Radfahrern nur Vorfahrt gewähren, wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben und damit rechtlich zu Fußgängern werden.

Einbahnstraßen dürfen nur entgegen der Fahrtrichtung befahren werden, wenn das ein Zusatzschild anzeigt.

Radfahrer sollten zur eigenen Sicherheit einen Helm zu tragen, selbst wenn keine Helmpflicht besteht.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es in diesem Jahr wichtige Änderungen für mehr Sicherheit im Radverkehr. So müssen Autos beim Überholen innerorts mindestens einen Abstand von 1,5 Metern, außerorts von 2 Metern halten. Außerdem dürfen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, die innerorts rechts abbiegen, nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren. Weitere Informationen gibt es von den ADAC-Juristen in der Video-Reihe „Recht logisch - die häufigsten Irrtümer beim Fahrradfahren“: https://www.youtube.com/watch?v=tAnEjvq-knw (ampnet/Sm)

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Fahrradfahrer.

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Foto: Auto-Medienportal.Net/Pressedienst Fahrrad

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