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Urteil: Privat aufgestellte Halteverbotsschilder ohne Rücksprache rechtswidrig

Ein privates Umzugsunternehmen darf amtliche Halteverbotsschilder nicht nach eigenem Gutdünken aufstellen, auch wenn es sie offiziell von der Verkehrsbehörde besorgt wurden und Pauschal-Genehmigung vorliegt. Bei einer solchen Vorgehensweise handelt es sich um einen Schein-Verwaltungsakt, der ohne rechtliche Wirkung ist. Darauf hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hingewiesen (Az. 1 S 3263/08).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wurde mit diesem Urteil der an einen Autohalter ergangene Gebührenbescheid in Höhe von 154,57 Euro für ungültig erklärt. Die Ehefrau hatte seinen Wagen Abend vorher an der Stelle geparkt, wo am Morgen der Möbelwagen beladen werden sollte. Dabei war ihr das angeblich schon zwei Tage vorher von der Spedition aufgestellte Verbotsschild nicht aufgefallen. Zwar konnte der Mann noch in letzter Minute vor dem Eintreffen des Abschleppfahrzeuges selbst wegfahren werden - doch nun sollte er zumindest die Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang bezahlen.

Zu Unrecht, wie es im Mannheimer Urteilsspruch heißt. Wobei es den Richtern gar nicht einmal darauf ankam, ob denn nun, wie vom Unternehmen behauptet, das Schild wirklich rechtzeitig aufgestellt worden oder, nach Aussage der Frau und weiterer Zeugen, am Abend zuvor noch gar nicht da war. Verkehrsregelnde Anordnungen dürfen nur von der Straßenbaubehörde und den Straßenverkehrsbehörden getroffen werden. Im vorliegenden Fall hatte das Umzugsunternehmen aber eine Art „Freifahrschein“ und konnte das Schild ohne Ab- oder Rücksprache mit einer Behörde aufstellen. Das sei rechtswidrig, urteilte das Gericht. Auch wenn die behördliche Genehmigung für die Dauer eines Jahres vorlag, werden privaten Unternehmen damit noch keine hoheitlichen Befugnisse übertragen. (ampnet/jri)

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