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Urteil: Keine Ausgleichszahlungen bei verzögerter Landeerlaubnis

Verzögert sich die Landeerlaubnis am Zielort eines Fluges und kann deshalb eine eigentlich planmäßig eintreffende Maschine doch nur mit erheblicher Verspätung landen, handelt es sich um „außergewöhnliche Umstände“. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, seinen Passagieren wegen der Verspätung einen Ausgleich entsprechend der europäischen Fluggastrechteverordnung zu zahlen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Az. X ZR 115/12).

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der betroffene Reisende einen Flug von Hamburg über Paris nach Atlanta gebucht. Trotz des pünktlichen Starts in Hamburg verpasste er seinen Weiterflug in Paris, weil dem schon im Anflug auf die französische Hauptstadt befindlichen Zubringer zunächst die Landeerlaubnis wieder entzogen wurde. Ein neuer Atlanta-Flug war dann erst einen Tag später möglich. Für den Kläger platzte der geplante US-Termin und musste verschoben werden musste. Der Geschäftsmann ließ seinen Weiterflug umbuchen und kehrte vorerst nach Hause zurück. Dafür verlangte er Schadensersatz und die gesetzliche Ausgleichszahlung entsprechend der EU-Fluggastverordnung.

Die Verspätung des Fluges beruhe darauf, dass das unstrittig pünktlich gestartete Flugzeug erst am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Das jedoch seien unübliche, vom Luftfahrtunternehmen weder vorhersehbare noch beeinflussbare außergewöhnliche Umstände, welche eine Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen ausdrücklich entfallen lassen, stellten die Richter klar. (ampnet/nic)

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