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Urteil: Nach Fernbleiben Fahrerlaubnis weg

Ein mehrfacher Verkehrssünder, der zur Teilnahme an einem so genannten Aufbauseminar aufgefordert wird, dort aber nicht erscheint, der kann sofort die Fahrerlaubnis los sein. Der Betroffene hat zwar das Recht, einen Aufschub der Vollstreckung zu beantragen, doch dem muss nicht entsprochen werden, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Einziehung des Führerscheins überwiegt. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klargestellt (Az. 7 L 812/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilte, sollte eine Autofahrerin bei einem Stand von 15 Flensburger Strafpunkten an der in einem solchen Fall gesetzlich vorgesehenen Verkehrsschulung teilnehmen. Sie erschien aber nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten zu dem Aufbauseminar, unternahm auch nach einem späteren erneuten Brief der Verkehrsbehörde keine ernsthaften Bemühungen für eine verbindliche Terminabsprache und ließ sogar wieder ihre zwischendurch erfolgte Voranmeldung bei einer Fahrschule sausen.

Für die Richter war dies Grund genug, der Frau die Fahrerlaubnis umgehend zu entziehen. Das Straßenverkehrsgesetz schreibt die Teilnahme an einer Schulung innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die Aussage der Frau, der erste Brief habe sie wegen Umzugs gar nicht erreicht, wertete das Gericht als Schutzbehauptung. Zum einen lag eine Postzustellurkunde vor, zum anderen erfolgte der Einzug in die neue Wohnung laut Meldeamt erst zwei Wochen danach. (ampnet/jri)

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