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Urteil: Drogen-Fahrer muss für Autoschäden bei Fahndung selbst zahlen

Wird ein für Drogentransporte benutztes Fahrzeug bei der polizeilichen Durchsuchung beschädigt, haftet dafür nicht die Fahndungsbehörde. Sie muss dem Autobesitzer gegenüber auch dann nicht für den Schaden aufkommen, wenn der beim Einsatz mit den verbotenen Betäubungsmitteln gestellte Fahrer gar nicht der Halter ist. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg entschieden (Az. 10 O 787/11).

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Sohn einer Autohalterin mit deren Pkw unterwegs, als er von der Drogenfahndung gestellt wurde. Die Durchsuchung des Wagens brachte Marihuana und einen geladenen Revolver zum Vorschein. Der mit Hilfe eines Spezialhundes durchgeführte Einsatz führte offenbar zu Kratzern und Lackschäden am Fahrzeug.

Die Kosten für die Beseitigung der Schäden an ihrem Auto schätzte die Mutter auf 4000 Euro. Sie wollte dieses Geld von der Polizei erstattet haben. Schließlich habe sie mit der Fahndung nichts zu tun und von den Machenschaften ihres Sohnes nichts gewusst und ihm mit der Überlassung des Wagens nicht das Einverständnis gegeben, dass er ihren Pkw für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutze, lautete ihre Begründung.

Trotzdem sei der entstandene Schaden nicht von der Polizei und damit dem Steuerzahlern zu tragen, waren doch die Untersuchung und speziell der beanstandete Einsatz des Drogenhundes, wie schon das anschließende Fahndungsergebnis zeige, angebracht gewesen, erklärten die Richter. Wenn die Autohalterin überhaupt irgendwelche Ansprüche geltend machen wolle, müsse sie sich an ihren Sohn halten. (ampnet/nic)

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