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Urteil: Autokäufer muss bestelltes Fahrzeug bei Benzinwechsel nicht abnehmen

Muss der bestellte Neuwagen plötzlich mit Superbenzin statt dem ursprünglich im Katalog angegebenen Normalbenzin betrieben werden, muss der Käufer das Fahrzeug nicht abnehmen, entschied das Oberlandesgerichts München (Az. 18 U 2176/04). "Zwar handelt es sich bei dem für den Betrieb eines Fahrzeugs zu verwendenden Kraftstoff um keine so genannte "vereinbarte Beschaffenheit" im Sinne des Gesetzes und kann deshalb auf den ersten Blick nicht eingeklagt werden", erläutert die Deutsche Anwaltshotline, doch die geforderte Benzinsorte beeinflusst in der Regel die Kaufentscheidung.

Im vorliegenden Fall wertete das Gericht dabei auch den Tatbestand, dass der von der Klägerin gekaufte Polo nicht zur "gewöhnlichen Verwendung" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geeignet ist, da er mit Superplus oder Superbenzin betrieben werden muss. (ampnet/nic)

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