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Ratgeber: Was tun nach einem Unfall?

Im vergangenen Jahr registrierte die Polizei rund 2,4 Millionen Verkehrsunfälle. Das ist ist umgerechnet etwa alle zwölf Sekunden einer. Bei den meisten bleibt es zum Glück bei Sachschäden. Dennoch hat grundsätzlich für die Betroffenen die eigene Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer oberstes Priorität. Deshalb ist die Unfallstelle mit Warnblinker und Warndreieck abzusichern. Und alle Fahrzeuginsassen sollten möglichst immer eine Warnweste griffbereit haben und sich zum Beispiel an Autobahnen am besten hinter die Leitplanke begeben, rät die Gesellschaft für technische Überwachung.

Die Position des Warndreiecks wird je nach Art der Straße gewählt: Innerorts genügen 50 Meter Abstand zum Unfallort, auf Landstraßen sollten es wenigstens 100 Meter sein, auf Autobahnen mindestens 200 Meter. Die Distanz lässt sich auf Autobahnen gut an den seitlichen Signalpfosten abmessen, zwischen denen jeweils 50 Meter liegen. Die Wirkung der Warnblinkanlage kann bei Dunkelheit durch eine gelbe Blink- oder Rundumleuchte auf dem Dach des Unfallfahrzeugs verstärkt werden.

Gibt es Verletzte, wird ihnen mit den Mitteln des Kraftfahrzeugverbandkastens und mit den im Erste-Hilfe-Kurs gelernten Maßnahmen geholfen. Bei schwereren Unfallfolgen ist diese Erste Hilfe besonders wichtig, bis der Rettungsdienst eintrifft. Deshalb sollte man seine Kenntnisse gerade als Autofahrer regelmäßig auffrischen, empfiehlt die GTÜ.

Wenn Personen eingeklemmt sind, ein Brand entsteht oder Betriebsstoffe auslaufen, sollte die Feuerwehr alarmiert werden. Die Leitstelle führt den Anrufenden durch alle wichtigen Fragen und alarmiert die passenden Kräfte. Der Notruf 112 wird auch auf dem Mobiltelefon ohne Vorwahl eingegeben – über die jeweilige Funkzelle kann der Standort der richtigen Leitstelle zugeordnet werden. Dennoch ist es wichtig, den Unfallort so genau wie möglich anzugeben.

Ob die Polizei zum Unfall gerufen wird, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Neben schweren Unfällen mit verletzten Personen sollte die Verkehrspolizei beispielsweise auch in Fällen gerufen werden, in denen Verdacht auf Alkoholeinfluss bei einem beteiligten Fahrer oder der Verdacht auf überhöhte Geschwindigkeit vorliegen. Ebenso wenn im Ausland zugelassene Fahrzeuge in den Vorfall verwickelt, der Unfallgegner sich nicht ausweisen kann oder die Unfall sich strittig oder komplex darstellt. Im Umkehrschluss heißt das: Nur bei Unfällen mit geringem Sachschaden und klarem Hergang kann auf den Anruf bei der Polizei verzichtet werden. Auch bei Verkehrsunfällen wird die Polizei über den Notruf 110 informiert. Bei kleineren Unfällen ohne Verletzte und ohne Verkehrsbehinderungen kann man die zuständige Polizeidienststelle aber auch über deren örtliche Festnetznummer erreichen, um den Notruf für wirkliche Notfälle freizuhalten.

Für die spätere Schadenabwicklung ist die Erfassung der Daten von Unfallbeteiligten und Zeugen wichtig. Zudem sollte die Unfallstelle dokumentiert werden. Das erfolgt am besten durch Übersichts- und Detailfotos, wobei beim Fotografieren auf die eigene Sicherheit geachtet werden sollte. Hilfreich können Checklisten und Vordrucke für einen Unfallbericht samt Unfallskizze sein. Solche Dokumente bieten beispielsweise Automobilclubs zum Download im Internet an.

Natürlich muss nach einem Unfall die Versicherung informiert werden. Bei eindeutigem Verschulden eines Fahrers werden die Unfallkosten von dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Regel vollständig getragen. Schadenersatzansprüche werden deshalb direkt bei dieser Versicherung geltend gemacht. Wenn ein Mitverschulden des anderen beteiligten Fahrers vorliegt, wird nur ein Teil des Schadens erstattet.

Eine transparente und unparteiische Beurteilung der Schadenshöhe vor der Erteilung eines Reparaturauftrags nehmen zum Beispiel freie Sachverständige vor, wie sich auch bei den GTÜ-Partnerbetrieben tätig sind. Ein Schadengutachten schätzt unter anderem die Höhe der Reparaturkosten und die Wertminderung des Fahrzeugs ein.

Für die Reparatur besteht das Recht auf die Wahl einer eigenen Werkstatt – das kann auch eine freie Werkstatt sein. Dabei ist es möglich, mit der Werkstatt eine direkte Abrechnung mit der Versicherung zu vereinbaren. Vor dieser Sicherungsabtretung sollte eine Kostenübernahmeerklärung der Versicherung eingeholt werden. Einschränkungen gibt es bei der Erstattung, wenn der Unfallschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigt. Liegen die Reparaturkosten mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, wird eine Reparatur üblicherweise ausgeschlossen. (aum)

Weiterführende Links: GTÜ-Presseseite

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Ein GTÜ-Sacherständiger dokumentiert Unfallschäden.

Ein GTÜ-Sacherständiger dokumentiert Unfallschäden.

Foto: Autoren-Union Mobilität/GTÜ

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