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Urteil: Fahrzeugbeschreibung im Internet gilt als Kaufgrundlage

Wurde bei einer Online-Auktion ein bestimmtes Auto ausdrücklich mit einem Katalysator angeboten und fehlt dieser später beim gekauften Wagen, ist es ohne Belang, ob das verschwundene Stück schon in der Auflistung des schriftlichen Kaufvertrags nicht mehr auftaucht. So urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 5 U 161/05).

Im vorliegenden Fall wurde ein Mitsubishi Pajero V 44 TD 2,8 für 7995,81 Euro versteigert. Noch bei der Probefahrt vor Abschluss des Kaufvertrages hatte die Frau vom Vater der Verkäuferin unbestritten bestätigt bekommen, dass es in dem Wagen einen Katalysator gäbe. Allerdings habe der Mann nach seiner Aussage damit den Turbolader und nicht die Abgasanlage des Dieselfahrzeugs gemeint, erklärte die deutsche Anwaltshotline.

Die Brandenburger Richter machten sich aber auf der Internetseite der Mitsubishi Motors Deutschland schlau, wo der Pajero inzwischen über einen Diesel-Katalysator verfügt, der auch bei Altfahrzeugen nachgerüstet werden kann. Die Verkäuferin gab zu, zunächst selbst im Zweifel gewesen zu sein, ob das Fahrzeug einen Katalysator hat oder nicht. Sie habe aber zwei unterschiedliche Antworten von zwei verschiedenen Werkstätten erhalten und deshalb die für sie günstigere Auskunft ins Internet gestellt, was nach Anisicht des Gerichts eine arglistige Täuschung darstellt. Die Käuferin erhielt ihr gezahltes Geld zuzüglich Zinsen erstattet. (ampnet/nic)

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