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Urteil: Diebstahl von Hörgerät ist kein Dienstunfall

Wird einem Angestellten beim Raubüberfall auf einem Autoparkplatz mit dem Dienstwagen auch die im Kofferraum liegende persönliche Hörhilfe gestohlen, hat er keinen Anspruch, diese von der Arbeitsunfall-Versicherung erstattet zu bekommen. Dies gilt selbst dann nicht, wenn die Räuber ihn bei dem Versuch, den Diebstahl zu vereiteln, körperlich angreifen und das Fahrzeug gewaltsam an sich bringen. So hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 2 U 24/09 R).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Betroffene beruflich ins polnische Danzig unterwegs und hatte sein Dienstfahrzeug auf einem dortigen Autobahnparkplatz kurzzeitig verlassen, um auf Toilette zu gehen. Bei der Rückkehr zum Wagen überraschte er noch die Diebe, wurde von ihnen aber mit Gewalt am Eingreifen gehindert.

Der Mann hatte sein Hörgerät beim Toilettengang vorsorglich im Kofferraum eingeschlossen. Zwar wurden die unmittelbaren Folgen der Gewaltanwendung während des Raubüberfalls von der zuständigen Berufsgenossenschaft noch als Arbeitsunfall anerkannt, nicht aber das Abhandenkommen des Hörgeräts. Das habe der Mann während der Schlägerei nicht getragen, weshalb es also keiner körperlichen Einwirkungen durch die Räuber ausgesetzt war und damit nicht zum Gegenstand der Unfallversicherung geworden ist. Eine Argumentation, der sich Deutschlands oberste Sozialrichter voll anschlossen. (ampnet/nic)

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