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Urteil: Beide Versicherungen zahlen bei Gespann-Unfall

Sind bei einem Kfz-Gespann Zugmaschine und Anhänger einzeln versichert, müssen nach einem Unfall beide Versicherungen jeweils zur Hälfte für die Schadensumme aufkommen. Das gilt laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 279/08) selbst dann, wenn sich die vertraglich vereinbarte Deckung jeder der Versicherungen ausdrücklich auf den gesamten Unfallschaden erstreckt.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war im konkreten Fall eine landwirtschaftliche Zugmaschine auf regennasser Fahrbahn zu schnell unterwegs gewesen. Der mit einem schweren Bagger beladene Anhänger des Gespanns scherte aus, rammte zunächst ein am Straßenrand stehendes Auto und blieb schließlich in einem Zaun hängen. Dabei wurden die gerade aussteigende Beifahrerin des abgestellten Pkw verletzt, Wagen und Umzäunung erhebliche beschädigt. Am Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 12 911,65 Euro wollte sich die Versicherung der Zugmaschine allerdings nicht beteiligen. Der Schaden sei schließlich durch den ausgescherten Anhänger angerichtet worden und damit von dessen Versicherer zu bezahlen.

Dem widersprachen die Bundesrichter. Es sei Sache aller an der Versicherung eines Gespanns beteiligten Versicherungen, sich die Kosten eines Unfalls entsprechend zu teilen. Bei einem solchen Gespann handelt es sich nicht um zwei voneinander unabhängigen Fahrzeuge, sondern um eine technische Einheit, die nur von einem Fahrzeugführer bewegt wird. Solange nicht besondere Umstände wie etwa eklatante Mängel vorliegen, tritt die allgemeine Betriebsgefahr des Anhängers gegenüber dem Mitverursachungs- und Mitverschuldungsanteil des Zugmaschinenfahrers zurück. Womit dessen Versicherung für die eine Hälfte der Unfallkosten aufzukommen hat, der Versicherer des Anhängers für die andere. (ampnet/jri)

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