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EXTRA Zweitwohnungssteuer immer häufiger auch für Wohnmobile

Um die angespannte Finanzlage zu bewältigen, haben Kommunalpolitiker erneut die Steuer auf einen zweiten Wohnsitz entdeckt. Sie soll auch für Freizeitfahrzeuge gelten, die auf einem privaten Grund kostenpflichtig abgestellt werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht Augsburg bereits 2007 diese Regelung für nichtig erklärt.

Es ist das Dauerthema der Kommunalpolitik: Die Kassen der Städte und Gemeinden sind leer, marode Verkehrswege und sanierungsbedürftige Schulen stellen die Verantwortlichen vor kaum lösbare Aufgaben. Das führt zu unerwarteter Kreativität der Stadtoberen. Die wenig innovative Erhöhung der Grundsteuer allein reicht jedoch nicht aus, um die Haushaltslöcher zu stopfen. Dafür sind noch ganz andere Ideen notwendig. Da wird schnell mal die Hundesteuer erhöht, und nicht wenige Gemeinden legen eine Zweitwohnungssteuer fest.

Die Stadt Rodgau, südöstlich von Frankfurt am Main, ist diesen Weg gegangen und legt jetzt noch einen Ausfallschritt mehr aufs Parkett. Nicht nur der Zweiwohnsitz wird besteuert, auch Reisemobile und Wohnwagen, die auf gemieteten Stell- oder Campingplätze stehen, fallen unter die Erhebung. Fällig werden zehn Prozent auf die Jahresmiete, die liegt bei einem reinen Stellplatz, auf dem das Wohnmobil oder der Caravan auf privaten Grund abgestellt wird, bei etwa 1200 Euro im Jahr, das Dauercamping auf einem dafür angelegten Platz kann je nach Lage und Ausstattung der Anlage bis zu 1800 Euro kosten. 120 oder 180 Euro, die sich jährlich zu den ohnehin nicht geringen Kosten des Freizeitfahrzeugs addieren.

Ausgenommen davon sind Wohnmobile, die zugelassen sind und somit regulär auf Parkplätzen an den Straßen abgestellt werden. Dazu schreibt die Stadt: „Ein im öffentlichen Raum oder auf einem reinen Abstellplatz/Sonderparkplatz geparktes Reisemobil (das dort nicht zu Wohnzwecken genutzt wird) begründet keine Zweitwohnungssteuerpflicht.“ Anderenorts haben sich Besitzer eines Wohnmobils erfolgreich gegen die Steuererhebung gewehrt. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat bereits 2007 (Az.: Au 6 K 05.1988) untersagt, dass eine Zweitwohnungssteuer für so genannte Dauercamper erhoben wird. Allerdings zeigt das Urteil die vielschichtige Problematik der steuerrechtlichen Einordnung solcher Nutzungsverhältnisse auf.

Gleichwohl verbleiben Unsicherheiten hinsichtlich künftiger Entwicklungen, schreibt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte. „Die Vielfalt saisonaler und alternativer Wohnformen kann zu weiteren Streitigkeiten in der Praxis führen. Gerade bei fortschreitender „Verdichtung“ und „Verwohnraumung“ von Campingflächen ist eine differenzierende Betrachtung zwischen ortsfesten Mobilheimen (mit festen Anschlüssen) und klassischen Wohnwagen weiterhin unerlässlich. Der Gesetzgeber und die Kommunen sind gefordert, den Wandel der Freizeitnutzung und die Entwicklungen im Bereich alternativer Wohnformen bei der Ausgestaltung oder Anpassung der Satzungen angemessen zu berücksichtigen“, heißt es weiter. Die Stadt Rodgau hat dies jedoch weitgehend unbeachtet gelassen.

Dabei gilt es unbedingt zwischen Wohnwagen und Reisemobil zu unterscheiden. Denn für den Caravan mit nicht mehr als zwei Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gilt: Er darf maximal 14 Tage lang auf einem Platz im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden, danach kann das Abstellen als Ordnungswidrigkeit mit 30 Euro Strafe geahndet werden. Manche umgehen diese Regel, indem sie den Caravan nach Ablauf der Parkfrist einige Meter vor oder zurück schieben, das ist legitim aber im Grunde nicht legal, verlängert dennoch die Frist um zwei Wochen. Anhänger die schwerer als zwei Tonnen Gesamtgewicht sind, dürfen in Wohngebieten zwischen 22 und 6 Uhr ebenso wie an Sonn- und Feiertagen nicht abgestellt werden.

Diese Regelung gilt auch für Reisemobile mit mehr als 7,5 Tonnen Gewicht. Sie fallen in die Klasse der schweren Lastwagen, für die der alte Führerschein der Klasse 2 oder die heutige Fahrerlaubnis C nötig ist. Für Camper mit bis zu 3,5 Tonnen Gewicht ist diese Regelung unerheblich. Solange sie eine gültige TÜV-Plakette haben und ordentlich zugelassen sind, dürfen sie mit unbegrenzter Dauer am Straßenrand parken. (aum)

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Dauercampingplatz.

Dauercampingplatz.

Photo: Michael Kirchberger


Dauercampingplatz.

Dauercampingplatz.

Photo: Autorenunion Mobilität/Michael Kirchberger


Wohnmobile dürfen im öffentlichen Verkehrsraum parken.

Wohnmobile dürfen im öffentlichen Verkehrsraum parken.

Photo: Autoren-Union Mobilität/Michael Kirchberger


Stellplätzen droht Besteuerung.

Stellplätzen droht Besteuerung.

Photo: Autoren-Union Mobilität/Michael Kirchberger