Für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen gilt auf Autobahnen grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Sie sind Lastkraftwagen gleichgestellt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hin (Az.: 1 ORbs 42/25).
Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn mit einem Wohnmobil, das ein zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen aufwies, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen. An der Messstelle war die Geschwindigkeit zudem durch das Verkehrszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) für Lkw ab 7,5 t auf 80 km/h begrenzt. Gegen den Bußgeldbescheid über 280 Euro wehrte sich der Betroffene mit dem Argument, sein Fahrzeug sei einem Personenkraftwagen gleichzustellen und dürfe daher schneller fahren. Er berief sich unter anderem auf europarechtliche Einstufungen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt verwarf die Beschwerde als unbegründet. Das Gericht führte aus, dass sich bereits aus der 12. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung ergibt, dass Wohnmobile keine Pkw sind – andernfalls bedürfte es dieser speziellen Verordnung nicht. Auch das europäische Recht stütze die Ansicht des Betroffenen nicht. Zwar werden Wohnmobile dort gemeinsam mit Pkw in die Klasse M1 eingeordnet, jedoch ausdrücklich als „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ definiert und somit rechtlich anders behandelt. (aum)
Mehr zum Thema: Urteil , Wohnmobil
Teile diesen Artikel: