AvD: Bußgeldbescheide aus dem Ausland ernst nehmen

Wer sich als Urlauber im EU-Ausland mit dem Auto etwas zuschulden kommen lässt, muss damit rechnen, dass ihn der Bußgeldbescheid auch zuhause erreicht. Schon seit Jahren erlaubt ein zwischen den EU-Staaten geschlossenes Abkommen die gegenseitige Vollstreckung. Daran erinnert zur Haupturlaubszeit noch einmal der Automobilclub von Deutschland (AvD).

Bescheide von außerhalb der EU, etwa aus Norwegen, Großbritannien oder der Schweiz, konnten bisher nicht in Deutschland vollstreckt werden. Das hat sich seit Mai 2024 zumindest für die Schweiz geändert: Durch einen neu abgeschlossenen Polizeivertrag sind Bußgelder in Höhe von mindestens 80 Franken oder 70 Euro gegenseitig vollstreckbar. Der AvD weist an der Stelle darauf hin, dass in der Schweiz die verhängten Sanktionen deutlich schärfer sind. Wird dort etwa das Tempo innerorts zwischen 16 km/h und 20 km/h überschritten, sind mindestens 400 Franken (ca. 430 Euro) zu zahlen. Je nach Einkommen kann das aber auch deutlich mehr sein. Aus diesem Grund haben die beiden Länder vereinbart, dass erst ab einer Überschreitung der deutschen Obergrenze für Verkehrsgeldbußen von 2000 Euro geprüft werden soll, ob eine Vollstreckung unverhältnismäßig sein kann.

Die Besonderheit im Fall von Österreich ist, dass dort die Schwelle zur Beitreibung von Bußen schon bei 25 Euro liegt. Bei Nichtnennung des Fahrers verhängen österreichische Behörden zudem ein Extra-Bußgeld für die Verweigerung der Auskunft verhängt.

Für die Vollstreckung von Übertretungen im Ausland der EU ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn zuständig. Das Amt prüft die eingehenden Ersuche und kontrolliert, ob die Anfragen im Sinne der Vorschriften vollständig und korrekt sind. Die wesentlichen Verfahrensdokumente müssen in der Landessprache des Betroffenen vorliegen. Ebenso muss nachgewiesen sein, dass der Beschuldigte ausreichend Gelegenheit hatte, sich am Verfahren im Ausland zu beteiligen. Hat alles seine Ordnung erhält der Verkehrssünder Post vom BfJ.

Wer als Betroffener entweder aus dem Ausland oder vom BfJ entsprechende Schriftstücke erhält, sollte diese sorgfältig prüfen. Der AvD rät, Einwendungen schriftlich zu formulieren und an die Stellen zurückzuschicken. Wer etwa nicht selbst gefahren ist oder bei den ausländischen Behörden keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme hatte, kann das dem Bundesjustizamt mitteilen.

Mittlerweile machen einige ausländische Behörden Unterlagen per QR-Codes oder Links auf den Behördenseiten für Betroffene in deren Landessprache einsehbar. Dies gilt beispielsweise für Stellen in den Niederlanden, Frankreich oder Italien.

Das Bundesamt ist für die Vollstreckung zuständig. Vorausgegangen ist dann immer schon ein Bußgeldverfahren im Ausland. Sind dazu Schreiben an den Betroffenen gegangen, kann eine Behörde nachweisen, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war. Schon deshalb sollte immer reagiert werden, rät der Automobilclub.

Für die Vollstreckung amtlicher Bußgeldbescheide sind ausschließlich staatliche Stellen befugt. Es gibt aber Berichte über Versuche von Inkassounternehmen und beauftragten Kanzleien, etwa ausstehende Park- oder Mautgebühren beizutreiben. Versuche, auf einer solchen Basis Gelder beizutreiben, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes rechtswidrig, betont der AvD. Im entschiedenen Fall ging es um Notargebühren in Kroatien. Diese wurden ausländischen Urlaubern im Zusammenhang mit der Beitreibung von Parkgebühren in Rechnung gestellt.

Urlauber sollten aber beachten, dass Parkgebühren – in Kroatien oder anderswo – grundsätzlich zulässig sind. Nicht in allen Ländern werden ausstehende Gelder per Bußgeldbescheid beigetrieben. Auch ein Vorgehen auf zivilrechtlicher Basis mit einem europäischen Mahnbescheid ist möglich.

Derzeit geht es nur um Geldbeträge. Fahrverbote ausländischer Behörden sind in Deutschland momentan nicht durchsetzbar. Allerdings bereitet die EU eine Richtlinie vor, nach der solche Führerscheinmaßnahmen grenzüberschreitend in allen Mitgliedstaaten gelten sollen. In Kraft treten soll diese Vorgabe innerhalb der nächsten zwei, drei Jahre. (aum)

Weiterführende Links: AvD-Presseseite

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