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Vorsicht vor Gefälligkeitsfahrten an Himmelfahrt

Wenn am Donnerstag Himmelfahrt gefeiert wird, dann sind am so genanten Vatertag wieder zahlreiche Gruppe zu Fuß, mit Bollerwagen oder mit von Pferden oder Traktoren gezogenen Anhängern unterwegs, die nicht selten mit Tischen und Bänken ausgestattet sind. Der Automobilclub von Deutschland rät allen Verkehrsteilnehmern zu erhöhter Wachsamkeit und warnt vor den Gefahren des Personentransports mit landwirtschaftlichen Fahrzeuggespannen, da es immer wieder zu Unfällen mit ihnen kommt.

Lose aufgestellte Tische und Bänke sind für Passagiere auf einem Anhänger eine große Gefahr. Zudem sind die Konzentration und das Reaktionsvermögen der Mitfahrer oft durch Alkoholgenuss am Feiertag eingeschränkt. Niedrige Bordwände, Unebenheiten auf der Straßen und Kurven beeinträchtigen die Sicherheit ebenfalls. Der AvD weist darauf hin, dass nach Paragraph 21 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Ladeflächen oder Laderäumen von Anhängern keine Personen transportiert werden dürfen. Ausnahmen sind lediglich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorgesehen. Nur auf Wegen zur oder von der Arbeit dürfen Menschen dann auf geeigneten Sitzgelegenheiten dann mitfahren. Während der Fahrt zu stehen ist immer verboten!

Für „offizielle Festumzüge im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen“ können bei Behörden Ausnahmeanträge gestellt werden. Zur Traditionspflege sollen damit lokale oder regionale Veranstaltungen und Umzüge ermöglicht werden. Der örtliche und zeitliche Bezug muss aber herzustellen sein. Klassisches Beispiel ist etwa der Straßenkarneval. Ein auf die Begründung „Vatertag“ gestützter Antrag weist jedoch keinen solchen örtlichen Bezug auf. Eine Sondergenehmigung ließe sich nicht rechtfertigen. Aus Sicht der Behörden handelt es sich um Privatfahrten, die abgelehnt werden, erläutert der Automobilclub.

Wer ein solches Gespann steuert, sollte auch den Umfang seiner Fahrerlaubnis kennen. Die für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge vorgesehenen Klassen L oder T erlauben nur das Führen entsprechender Zugfahrzeuge und deren Anhänger, wenn sie zweckentsprechend eingesetzt werden.

Der AvD weist außerdem auf die zum Teil schwierige Klärung der Haftung hin. Nicht alle in der Landwirtschaft oder im Forstbetrieb eingesetzten Fahrzeuge sind versichert. Der Bundesrat hatte 2024 eine Erweiterung der Versicherungspflicht auf solche Fahrzeugkategorien abgelehnt. Ein Geschädigter muss damit rechnen, bei keinem Versicherer seine Ansprüche anmelden zu können, wenn ein Anhänger umkippt und sich Passagiere verletzen.

Die Rechtsprechung nimmt auch den Fahrer nicht in jedem Fall in die Haftung. Gerichte werten Fahrten, die im Auftrag und im Interesse von Feiernden stattfinden, nicht selten als „Gefälligkeitsfahrten“. Das führt zu einem so genannten stillschweigenden Haftungsausschluss. Macht ein nüchterner und aufmerksamer Fahrer einen Fehler, kann er in so einem Fall nicht unbedingt haftbar gemacht werden (so OLG Frankfurt am Main vom 21.06.2005, Az.: 14 U 120/04). Die Entscheidung kann im Einzelfall aber auch anders ausfallen: So hat in einem Fall ein Fahrer seinen Traktor mit besetztem Anhänger auf einer steilen Böschung abgestellt und stieg aus. Das Gespann kippte um. Das Oberlandesgericht Hamm stufte das Verhalten als grob fahrlässig ein, trotz festgestellter Gefälligkeitsfahrt (OLG Hamm, 14.05.2007, Az.: 13 U 34/07).

Die Fahrer solcher Gespanne sollten den Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen nicht als Kavaliersdelikt abtun. Mit mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut wird ein Bußgeld von 500 Euro verhängt, ein Monat Fahrverbot ausgesprochen und zwei Punkte im Register eingetragen. Achtung: Diese Promillezahl ist keine Untergrenze. Wer mit mindestens 0,3 Promille einen Unfall verursacht oder anderweitig Fahrunsicherheit zeigt, den erwartet eine strafrechtliche Verurteilung. Es ist mit einer Geldstrafe und einem Fahrerlaubnisentzug von mindestens sechs Monaten zu rechnen. Als absolut fahruntüchtig gilt man ab einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr, auch ohne jede Auffälligkeit. Eine solche Trunkenheitsfahrt wird als Straftat verurteilt und der Führerschein ist weg. (aum)

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Photo: Auto-Medienportal.Net/AvD

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