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Verkehrswacht regt Überarbeitung der „sieben Todsünden“ an

Im Vorfeld des am Mittwoch in Goslar beginnenden Verkehrsgerichtstags hat sich die Deutsche Verkehrswacht (DVW) für eine Überprüfung des Paragrafen 315c des Strafgesetzbuches ausgesprochen. Dort werden gerne auch als „sieben Todsünden“ bezeichnete spezielle Verkehrsvergehen aufgeführt, die als Straftatbestand eingestuft werden. Die Regelungen zur Gefährdung des Straßenverkehrs gelten bereits seit mehren Jahrzehnten. Ein entsprechender Arbeitskreis wird in Goslar diskutieren, ob die konkret genannten Vergehen noch immer relevant für einen Straftatbestand sind und ob die Liste eine sinnvolle Erweiterung braucht.

Die Deutsche Verkehrswacht (DVW) regt eine dringende Überarbeitung der aufgeführten Vergehen an, die sich an Hauptunfallursachen und Schwere der Unfallfolgen orientieren sollten. Zum Beispiel sollte das Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit in Bereichen mit viel Fußgänger- oder Radverkehr als eine der größten Risikofaktoren für Verkehrsunfälle mit Verletzten und Toten strenger geahndet werden. Auf der anderen Seite seien bereits aufgelistete Vergehen wie die schlechte Absicherung einer Unfallstelle oder Geisterfahrten weniger relevant in der Unfallstatistik und könnten nach Einschätzung der DVW zumindest aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden.

„Durch rücksichtsloses Verhalten verlieren jeden Tag Menschen unnötig ihr Leben im Straßenverkehr. Niemand fährt versehentlich mit 80 km/h durch eine 30er-Zone oder tippt am Steuer ungewollt eine Nachricht auf seinem Handy ein. Der Unfall wird oft nur vom Zufall verhindert. Gravierende Fehlverhalten, die zu den häufigsten Unfallursachen zählen, sollten wir mit härteren Strafen entgegenwirken und damit ein wichtiges Signal für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden setzen“, erläutert DVW-Präsidentin Kirsten Lühmann.

Der Paragraf 315c des Strafgesetzbuches formuliert – neben anderen gesondert aufgeführten Verkehrsvergehen – im zweiten Absatz sieben besondere Fälle, die einen Straftatbestand darstellen, sofern sie „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ begangen werden und zu einer unmittelbaren Gefährdung von „Leib oder Leben eines anderen Menschen“ führen. Es sind:
1. Missachtung der Vorfahrt.
2. Falsches Überholen.
3. Falsch Fahren an Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen)
4. Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen, Einmündungen oder
Bahnübergängen.
5. An unübersichtlichen Stellen die rechte Seite der Fahrbahn nicht einhalten.
6. Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung
fahren.
7. Pannenfahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen. (aum)

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Deutsche Verkehrswacht.

Deutsche Verkehrswacht.

Photo: DVW via Autoren-Union Mobilität

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