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Der Fahrradweg ist kein gesetzloser Raum

Mit dem aktuellen Bußgeldkatalog will der Gesetzgeber Radfahrer und Fußgänger besser schützen und packt Raser oder Falschparker bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln deutlich fester an. Doch wie sieht es aus, wenn Radler sich nicht an die Vorschriften halten? Der Bußgeldkatalog sieht nicht nur für Kfz-Fahrer Verwarn- und Bußgelder vor. Auch Fahrradfahrer müssen mit Konsequenzen rechnen, wenn sie gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen.

Die StVO legt eindeutig fest, dass Fahrradfahrer genauso wie E-Scooter-Fahrer, Autofahrer und Fußgänger zu den Verkehrsteilnehmern zählen. Daher können Verstöße gegen die StVO von Radfahrern ebenfalls mit Bußgeldern, Punkten und sogar teilweise mit Fahrverboten geahndet werden. Vor allem seit der sogenannten Punktereform kommen gegebenenfalls empfindliche Strafen auf Radler zu.

Der Fahrrad-Bußgeldkatalog sieht für Radfahrer in der Regel Sanktionen zwischen 5 Euro und 35 Euro vor. Allerdings gibt es auch Verstöße, die mit deutlich höheren Strafen geahndet werden. Dazu zählen Rotlichtdelikte oder Verkehrsgefährdung durch ein nicht verkehrssicheres Fahrrad. Ab einem Bußgeld von 60 Euro gehört ein Eintrag im Zentralregister in Flensburg mit mindestens einem Punkt zu den vorgesehenen Bußen für Radler. Darüber hinaus addieren sich zu einem Bußgeldbescheid auch noch Gebühren und Zustellungskosten in Höhe von 28,50 Euro.

Für ein verkehrssicheres Fahrrad schreibt die Staßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) unter anderem eine Klingel, zwei getrennte Bremsen und verschiedene Beleuchtungseinrichtungen vor. Wer mit einem Fahrrad unterwegs ist, das diesen Ansprüchen nicht genügt, riskiert ein Verwarngeld zwischen 20 Euro und 35 Euro. Und wer mit einem nicht verkehrstauglichen Fahrrad einen Unfall baut und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigt, kann zum Schadensersatz herangezogen werden oder mit einer Regressforderung seiner Privathaftpflichtversicherung rechnen.

Manche Radler provozieren andere Verkehrsteilnehmer bewusst mit einer rücksichtslosen Fahrweise – etwa, wenn sie rote Ampeln ignorieren, entgegengesetzt durch Einbahnstraßen fahren, mit hoher Geschwindigkeit an Passanten vorbeirauschen oder durch Fußgängerzonen flitzen. Mitunter vermitteln solche Radfahrer den Eindruck, sie fühlten sich durch ihr abgasfreies Verkehrsmittel nicht nur moralisch auf der sicheren Seite. Doch der Gesetzgeber sieht das anders.

Um verkehrserzieherisch auch auf Fahrradfahrer einwirken zu können, gibt es einen bundeseinheitlich Bußgeldkatalog fürs Fahrrad mit entsprechenden Strafen bei Verkehrsverstößen. Danach können Radler bei schweren Verkehrsordnungswidrigkeiten eben auch Punkte in Flensburg sammeln. Damit hat „Rowdytum auf dem Fahrrad“ auch Konsequenzen für den PKW-Führerschein.

Der Fahrrad-Bußgeldkatalog soll als Orientierungsrahmen für die Behörden dienen und sie bei der Festsetzung von Bußgeldern bzw. Punkten unterstützen. Dieser Bußgeldkatalog sieht zwar keine Fahrverbote fürs Fahrrad vor, jedoch können eine riskante Fahrweise und rücksichtsloses Fahren mit dem Rad gleichfalls den Führerschein kosten.

Der Verlust der Fahrerlaubnis kann zum Beispiel drohen, wenn man mit über 1,6 Promille Rad fährt. Und schon bei einem Promillewert über 0,3 können die Behörden Strafanzeige stellen, wenn ein Radfahrer durch eine unsichere Fahrweise auffällt. Dann kann auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Feststellung der Fahreignung angeordnet werden. Der Heimweg aus der Kneipe mit dem Rad könnte sich als riskant herausstellen.

Weitere wichtige Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog fürs Fahrrad betreffen Rotlichtverstöße, nicht angepasste Geschwindigkeit und die Nutzung von Handys auf dem Rad. Letzteres beinhaltet das Telefonieren mit dem Handy in der Hand ebenso wie das Tippen von Nachrichten oder das Suchen von Musik. All das ist nicht gestattet. Erlaubt ist dagegen, beim Fahrradfahren Musik zu hören, wenn dadurch nicht der Verkehr oder die Umgebung gestört werden. (aum)

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Foto: Autoren-Union Mobilität/Goslar Institut

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