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Ratgeber: Vorsicht an den tollen Tagen

Mit der Weiberfastnacht am 16. Februar 2023 beginnt der Höhepunkt der diesjährigen Karnevalsaison. Fünf Tage lang feiern Jecken und Narren ausgelassen und es werden erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Nach der Party sollte man darum nicht selbst, sondern mit Taxi, Bus oder Bahn heimfahren. Auch die beliebten E-Scooter sollten dann tabu sein, warnt die Deutsche Verkehrswacht.

In der „fünften Jahreszeit“ werden häufig Grenzen überschritten und Verbote ignoriert. Doch natürlich gelten auch zur Karnevalszeit die Verkehrsregeln und Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Auch an den so genannten tollen Tagen liegt der zulässige Grenzwert für die Blutalkoholkonzentration nach wie vor bei 0,5 Promille. Bei diesem Wert ist das Maß bereits überschritten. Der kann bei einem erwachsenen Mann bereits mit einem halben Liter Bier oder 0,2 Liter Wein erreicht werden, wie Fachleute warnen. Eine Frau benötigt für das Erreichen dieser Promillegrenze im Mittel sogar nur 0,3 Liter Bier bzw. 0,1 Liter Wein.

Doch auch schon ab einem Alkoholwert von 0,3 Promille drohen Sanktionen, wenn der Fahrer wegen Alkohol am Steuer den Verkehr gefährdet oder durch seine Fahrweise auffällt. Laut Bußgeldkatalog gilt ein Überschreiten der Promillegrenze in aller Regel als Ordnungswidrigkeit. Handelt es sich um den ersten Verstoß gegen die Promillegrenze, ist in der Regel mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot zu rechnen. Auf Wiederholungstäter, die bereits zuvor wegen Alkohol am Steuer aufgefallen sind, kommt ein erhöhtes Bußgeld von 1000 Euro beim zweiten Verstoß bzw. 1500 Euro beim dritten Verstoß zu. Außerdem ist bei einem wiederholten Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze der Führerschein für drei Monate weg.

Den Straftatbestand „Trunkenheit im Verkehr“ gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen Fahrzeugführer, die mit einem Wert von 1,1 Promille oder mehr am Steuer erwischt werden. Um so genannte Trunkenheitsfahrten kann es sich aber eben auch schon handeln, wenn der Betroffene durch eine unsichere Fahrweise auffällt und mindestens 0,3 Promille im Blut hat.

Für Radfahrer gilt ein Grenzwert von 1,6 Promille für den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr. Jedoch können auch sie bereits ab 0,3 Promille wegen „relativer Fahruntauglichkeit“ bestraft werden, wenn sie ein auffälliges Fahrverhalten an den Tag legen oder einen Unfall verursachen. Wer also meint, auf dem Fahrrad könne ihm Karneval keiner etwas, irrt ganz gewaltig. Daher kann es auch im Sinne der eigenen Sicherheit von Vorteil sein, das Rad nach Hause zu schieben, wenn man „ein Glas zu viel“ hatte.

Ein Thema, das an Karneval ebenfalls immer wieder zu Problemen führen kann, ist die Frage, ob man kostümiert Auto fahren darf? Dagegen hat der Gesetzgeber grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn einige Dinge beachtet werden. So dürfen durch die Verkleidung weder die Sicht noch das Gehör eingeschränkt sein. Wer sich also an Fasching als „King Kong“ mit einer großen Gorilla-Gesichtsmaske ans Steuer setzen will, der dürfte bei einer Kontrolle keine guten Karten haben. Seit 2017 besteht in Deutschland ein Vermummungsverbot, nach dem das Gesicht von Autofahrern nicht so verhüllt sein darf, dass die Person am Lenkrad nicht mehr zu erkennen ist. Vielmehr müssen „relevante“ Gesichtspartien identifizierbar bleiben, etwa für die Verkehrsüberwachung. Auch Perücken oder große Brillen, die das Gesicht unkenntlich machen, sind nicht erlaubt.

Wer gegen das Vermummungsverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann dafür mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro zur Kasse gebeten werden. Als zusätzliche Strafe kann dem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Und kommt es beispielsweise wegen hinderlicher Kostümierung zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die Regulierung des Schadens ablehnen bzw. bei einem Haftpflichtfall die Ansprüche kürzen, warnt das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern der HUK-Coburg. (aum)

Weiterführende Links: Presseseite Goslar Institut

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Karneval.

Karneval.

Foto: Autoren-Union Mobilität/Goslar Institut

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