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Ratgeber: Zum Karneval das Auto besser stehen lassen

Nicht nur in den so genannten „Karnevalshochburgen“, die sich entlang des Rheins befinden, streben die Faschingsfeste ihrem Höhepunkt zu. Den Auftakt macht die „Weiberfastnacht“ am Donnerstag, 16. Februar. Die Umzüge am Rosenmontag und Faschingsdienstag sind traditionell die wichtigsten Termine der Straßenfeierlichkeiten. In bestimmten Regionen finden die Narren am Sonntag zusammen. Autofahrer sollten dabei auf einige Dinge achten, empfiehlt der Automobilclub von Deutschland.

Für die Karnevalsumzüge werden Straßen gesperrt. Bereits Tage zuvor wird der Fahrzeugverkehr in diesen Bereichen beschränkt, damit keine Fahrzeuge den Festwagen und Menschen im Wege sind. Temporär aufgestellte Schilder weisen auf die Parkverbote hin. Sie gelten auch für Anwohner. Wer die Anordnungen ignoriert, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Die Kosten muss dann der Halter tragen. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind lediglich drei volle Tage Vorankündigung notwendig, bevor am vierten Tag die Maßnahme rechtmäßig erfolgen darf.

Karneval heißt auch Kostümierung. Wer sich aber in Verkleidung hinter das Steuer setzt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass es nicht mehr zu erkennen ist. Das besagt die Straßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich, egal ob Fasching gefeiert wird oder nicht. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von 60 Euro. Das gilt auch für Corona-Schutzmasken. Hier drücken die meisten Behörden aber ein Auge zu.

Der Karneval geht gerade an den närrischsten Tagen mit viel Alkohol einher. Wer während der fröhlichen Tage nicht darauf verzichten möchte, der sollte auf jeden Fall die Hände vom Steuer lassen und auf den Öffentlichen Personennahverkehr oder ins Taxi umsteigen, rät der AvD. Natürlich kann im Vorfeld auch ein Familienmitglied oder jemand aus dem Freundeskreis die Abholung übernehmen.

Bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut im Zusammenhang mit einem Unfall oder auffälliger Fahrweise droht eine Geldstrafe und der Entzug des Führerscheins. Wird eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille beim Führen eines Kraftfahrzeuges festgestellt, gilt das als absolute Fahruntüchtigkeit mit der Folge, ohne zusätzliche Beweise bestraft werden zu können und die Fahrerlaubnis für mindestens ein halbes Jahr entzogen zu bekommen. Der Grenzwert von 1,1 Promille spielt mittlerweile auch für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Rolle. Etliche Gerichte befürworten ab diesem Wert die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) schon nach dem ersten Entzug der Fahrerlaubnis. Zeigt der Betroffene keine weiteren Auffälligkeiten, schließt die Rechtsprechung im Wiedererteilungsverfahren auf eine Trinkgewöhnung, die eine solche Untersuchung schon ab dieser Schwelle rechtfertige.

Aber auch unterhalb dieser Schwellen sind die Folgen von Alkohol am Steuer beträchtlich. Werden mindestens 0,5 Promille Blutalkohol oder oder mindestens 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft gemessen, sind 500 Euro Bußgeld zu zahlen. Außerdem werden ein Fahrverbot von einem Monat und zwei Punkte in Flensburg fällig. Für Wiederholungstäter erhöhen sich die verhängten Sanktionen deutlich. Und für Fahranfänger gilt in der Probezeit gilt für Fahranfänger sogar ein absolutes Alkoholverbot hinter dem Steuer.

Der AvD warnt Erziehungsberechtigte und Kinder vor den Gefahren, die sich aus dem Betreiben von so genanntem „Faschingszoll“ ergeben. Vor allem, wenn Kinder zu diesem Zweck die Fahrbahn betreten, um Autofahrer anzuhalten, kann es für sie gefährlich werden. (aum)

Weiterführende Links: AvD-Presseseite

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Karnevalistin in der S-Bahn.

Karnevalistin in der S-Bahn.

Foto: Auto-Medienportal.Net/HUK-Coburg

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