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Jeder Einspruch gegen ein Bußgeld steigert das Risiko

Autofahrern, die nacheinander mehrere Geschwindigkeitsbegrenzungs-Schilder missachten, droht ein höheres Bußgeld. Denn der Fahrzeuglenker handele in einem solchen Fall mit erhöhter Fahrlässigkeit, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (4 OWi 6 SsRs 26/21). Es liege gegenüber dem Regelfall der Nichtbeachtung eines Schildes eine erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung vor, begründeten die Richter ihren Beschluss. Der Betroffene habe die Botschaft der besonderen Unfall- oder Gefahrenträchtigkeit an diesem Autobahnabschnitt nicht nur für einen kurzen Augenblick, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg missachtet.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der betroffene Autofahrer im Juni 2019 mit seinem PKW die Bundesautobahn A3 befahren. Statt mit den zulässigen 100 km/h war er mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug) unterwegs. Vor der Messstelle machten drei Schilder im Abstand von jeweils rund einem Kilometer auf die Geschwindigkeitsbeschränkung aufmerksam. Die Verkehrszeichen beschränken dort wegen eines Unfallschwerpunkts auf höchstens 100 km/h. Wegen Missachtung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit verdonnerte die Bußgeldbehörde den eiligen Fahrer zu der im Bußgeldkatalog festgesetzten Regelgeldbuße von 70 Euro.

Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein, was das Amtsgericht Linz dazu veranlasste, die Geldbuße von 70 Euro auf 85 Euro zu erhöhen. Dies begründeten die Richter damit, dass der Betroffene mit erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe, weil er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst hatte. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.

Auch die war allerdings nicht erfolgreich. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz bejahte die Erhöhung der Regelgeldbuße wegen erhöhter Fahrlässigkeit.. Deswegen sah das Gericht ebenfalls eine erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung und sogar eine Gefährdung als gegeben an. Daher habe der Regelsatz durch das Hinzutreten einer Gefährdung erhöht werden können.

Dazu bestimmt der Bußgeld-Katalog (Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog), dass die Regelsätze sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöhen können. Demnach steigen zum Beispiel die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, von ursprünglich 60 Euro mit Gefährdung auf 75 Euro und mit Sachbeschädigung auf 90 Euro, bei einem Regelsatz von 90 Euro entsprechend auf 110 bzw. 135 Euro sowie bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von 200 Euro entsprechend auf 240 bzw. 290 Euro (aum)

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Foto: Autoren-Union MobilitätIGoslar-Institut

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