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Ratgeber: Wenn Gegenstände auf der Straße landen

Mit der Sommerzeit häufen sich auch wieder die Meldungen im Verkehrsfunk, die vor auf der Fahrbahn liegenden Gegenständen warnen. Mal ist es nur ein Spanngurt, mal ein Kantholz oder ein Fahrradkorb. Was zunächst harmlos klingt, stellt durchaus eine ernste Gefahr dar. Sei es, dass Autofahrer nicht rechtzeitig ausweichen können und einfach drüberfahren, sei es, dass wegen der plötzlich auftauchenden Hindernisse stark gebremst werden muss und der nachfolgende Verkehr beieinträchtigt wird. Und es sind nicht immer nur Kleinigkeiten, die da auf der Fahrbahn landen.

Die Liste der Gegenstände, die von den Straßenmeistereien, aber auch von der Polizei weggeräumt werden müssen, ist ebenso lang wie zum Teil kurios bis erschreckend: Da liegen nicht nur Auto- und Reifenteile, sondern Fahrräder, ganze Kommoden und Paletten im Weg. Was schon für Autofahrer ein Risko ist, ist es für Motorradfahrer erst recht.

Alle Verkehrsteilnehmer haben grundsätzlich dafür zu sorgen, dass sie nichts auf der Straße zurücklassen bzw. verlieren, was anderen gefährlich werden könnte, betont das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern. Das verlangt – neben dem normalen Verantwortungsbewusstsein – auch der Paragraph 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach ist es verboten, „die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Gehen einem trotz größter Vorsicht dennoch Teile der Ladung verloren, sind diese umgehend zu beseitigen oder zumindest so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 60 Euro geahndet und können – je nach Schwere des Vergehens – auch einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen. Kommt es zu einem Unfall und wenn Personen verletzt werden, handelt es sich um einen Straftatbestand, bei dem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Verlorene Objekte können jedoch nur dann selbst entfernt werden, wenn sie sich auf Straßen befinden, für die eine niedrige Geschwindigkeit vorgeschrieben ist. Auf Schnellstraßen oder gar Autobahnen verbietet sich dies von selbst, um nicht nur eine Gefährdung der eigenen Person, sondern auch anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das Betreten bzw. Überqueren der Autobahn ist daher verboten. Aber auch auf Schnellstraßen sollte der verantwortliche Fahrer bei sehr geringem Verkehrsaufkommen die Fahrbahn besser meiden, weil die Geschwindigkeiten sich nähernder Fahrzeuge vielfach falsch eingeschätzt werden. Am besten man informiert schnellstmöglich die Polizei – dabei sind genaue Ortsangaben gefragt.

Keinesfalls sollte man – auch bei Unfällen mit kleineren Blechschäden – sein Auto mit eingeschaltetem Warnblinker auf der Fahrbahn stehen lassen, um das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Denn dies kann nicht nur zu Verkehrsbehinderungen, sondern auch zu Folgeunfällen führen und dann richtig teuer werden. (aum)

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Verlorene Gegenstände.

Verlorene Gegenstände.

Foto: Autoren-Union Mobilität/Goslar Institut

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