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Ratgeber: Was gilt an der Bushaltestelle?

Nach wie vor sind viele Autofahrer unsicher, wie sie sich an Bushaltestellen zu verhalten haben, wenn dort gerade ein- und ausgestiegen wird. Was bedeutet es, wenn der Bus die Warnblinker eingeschattet hat? Und hat er beim Verlassen der Haltestelle Vorfahrt? Die Straßenverkehrsordnung macht klare Vorgaben.

Wer die Regeln zum Vorbeifahren an Bussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht missachtet, muss mit einer Geldbuße rechnen. Paragraph 20 legt eindeutig fest, dass es verboten ist, einen Bus zu überholen, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle nähert. Steht der Bus bereits und leuchten die Warnblinker, dürfen andere Kraftfahrer mit der gebotenen Vorsicht an ihm vorbeifahren. Der Gesetzgeber versteht darunter Schrittgeschwindigkeit respektive ein Tempo von 4 bis 7 km/h. Dies gilt übrigens auch für Autofahrer, die in der Gegenrichtung unterwegs sind (vorausgesetzt diese Gegenspur ist nicht durch bauliche Elemente abgetrennt). Zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen können die Straßenverkehrsbehörden für bestimmte Haltestellen verpflichtend anordnen, dass Busfahrer dort die Warnblinkanlage einschalten.

Im Einzelfall kann es auch geboten sein, so lange zu warten, bis der Bus weiterfährt. Denn Kraftfahrer, die einen Bus passieren, müssen grundsätzlich darauf achten, dass die ein- oder aussteigenden Fahrgäste nicht behindert oder gefährdet werden. Deshalb ist auch ausreichend Sicherheitsabstand gefordert. Wenn dieser nicht einzuhalten ist oder Fahrgäste, wie auch andere Verkehrsteilnehmer, beim Vorbeifahren gefährdet werden könnten, hat der Autofahrer zu warten.

Und was gilt, wenn der Busfahrer die Haltstelle verlassen will? Die Rechtslage eindeutig: Wenn ein Bus blinkt und losfährt, haben andere Kraftfahrer zu warten und ihm ein zügiges Einreihen in den Verkehr zu ermöglichen. Allerdings muss der Busfahrer seine Absicht, loszufahren, rechtzeitig anzeigen, um den anderen Verkehrsteilnehmern ausreichend Zeit zum Reagieren zu geben. Die Regelung ist übrigens unabhängig davon, ob sich die Haltestelle direkt am Bürgersteig befindet oder in einer Haltebucht liegt.

All dies gilt in besonderem Maße für die Haltestellen von Schulbussen. Dort müssen Autofahrer auch das häufig unberechenbare Verhalten von Kindern einkalkulieren. Das heißt, es besteht die Gefahr, dass Schüler unvermittelt auf die Fahrbahn laufen, ohne auf den Verkehr zu achten.

Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zwischen 15 und 70 Euro sowie gegebenenfalls auch mit einem Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet, je nachdem ob Personen gefährdet wurden. (aum)

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Bushaltestelle.

Bushaltestelle.

Foto: Autoren-Union Mobilität/Goslar Institut

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