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Illegale Straßenrennen sind kein Kavaliersdelikt

Zu schnelles Fahren ist kein Kavaliersdelekt: In jüngster Zeit häufen sich bundesweit Meldungen, in denen von illegalen Straßenrennen berichtet wird. Nicht selten finden sie in geschlossenen Ortschaften statt. Dabei finden die Beteiligten nicht nur spontan an einer roten Ampel zum „Kräftemessen“ zusammen. Oder Schnellfahrer verabreden sich ganz gezielt zu regelrechten Wettfahrten auf öffentlichen Straßen in der Stadt. Es ist längst kein Einzelfall mehr, dass dabei Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden.

Mittlerweile gibt es regional bei der Polizei bereits spezielle Einsatztruppen gegen Raser. Neben Autofahrern haben sie immer wieder Motorradfahrer im Visier. Auch bei ihnen zählt nach Behördenangaben überhöhte Geschwindigkeit zu den häufigsten Unfallursachen. Natürlich ist nicht jeder Tempoverstoß auf ein illegales Rennen zurückzuführen, das aber steht mittlerweile unter Strafe und stellt keine Ordnungswidrigkeit mehr dar, wie das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern betont.

Seit 2017 kennt das Strafgesetzbuch (StGB) im Paragraph 315d den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Demnach wird bestraft, wer an illegalen Autorennen teilnimmt, wer ein solches veranstaltet, aber auch wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos ein Geschwindigkeitslimit missachtet und rast, ohne an einer Wettfahrt mit anderen beteiligt zu sein. Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe muss demnach jemand rechnen, der ein illegales Autorennen ausrichtet oder durchführt, daran teilnimmt oder der mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Kraftfahrern, die wegen eines illegalen Autorennens verurteilt werden, wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Gefährdet ein Raser dabei andere Menschen oder Gegenstände von erheblichem Wert, kann ihm bei erkannter Fahrlässigkeit auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Wird beim Angeklagten vorsätzliches Handeln erkannt, ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine entsprechend hohe Geldstrafe möglich. Wer durch seine Raserei Menschen tötet oder schwer verletzt, kann bis zu zehn Jahre hinter Gitter kommen.

Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber vor, dass das Fahrzeug eines Rasers oder Teilnehmers an illegalen Autorennen unmittelbar nach der Tat beschlagnahmt bzw. auch eingezogen werden kann. Einziehung heißt, dass das Eigentum an dem Fahrzeug auf den Staat übergeht. Hierbei ist besonders zu beachten, dass das Auto oder Motorrad gar nicht dem Täter gehören muss. Es können auch alle anderen Fahrzeuge, die für ein Rennen benutzt wurden, eingezogen werden.

Mittlerweile gab es auch Verurteilungen von Rasern wegen Mordes. So bestätigte der Bundesgerichtshof Mitte vergangenen Jahres das Urteil gegen einen sogenannten Kudamm-Raser, der bei einem Autorennen für den Tod eines unbeteiligten Pkw-Fahrers verantwortlich war (4 StR 482/19). Die Richter befanden, dass sich der Unfallverursacher unfallbeteiligte Raser wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht habe. Der Täter bekam eine lebenslangen Freiheitsstrafe. Und Anfang dieses Jahres verurteilte das Landgericht Berlin einen weiteren Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. (ampnet/jri)

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